Kurztitel
Pflanzenschutzverordnung-Holz
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 319/2001 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 402/2005Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 319 aus 2001, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 402 aus 2005,
Index
80/05 Pflanzenschutz, Schädlingsbekämpfung
Text
Schutzmaßnahmen bei Sendungen aus bestimmten Drittstaaten
§ 2. Holz, außer Holz von Nadelbäumen (Coniferales), im folgenden als "anfälliges Laubholz" bezeichnet, in Form von Kisten, Kistchen, Verschlägen, Trommeln und ähnlichen Verpackungsmitteln, Paletten, Boxpaletten und anderen Ladungsträgern, Palettenaufsatzwänden, die tatsächlich beim Transport von Gegenständen aller Art Verwendung finden, sowie Holz, das zum Verkeilen oder Abstützen der Ladung verwendet wird, auch wenn es nicht mehr die natürliche Rundung seiner Oberfläche aufweist, mit Ursprung in China (außer Hongkong) Paragraph 2, Holz, außer Holz von Nadelbäumen (Coniferales), im folgenden als "anfälliges Laubholz" bezeichnet, in Form von Kisten, Kistchen, Verschlägen, Trommeln und ähnlichen Verpackungsmitteln, Paletten, Boxpaletten und anderen Ladungsträgern, Palettenaufsatzwänden, die tatsächlich beim Transport von Gegenständen aller Art Verwendung finden, sowie Holz, das zum Verkeilen oder Abstützen der Ladung verwendet wird, auch wenn es nicht mehr die natürliche Rundung seiner Oberfläche aufweist, mit Ursprung in China (außer Hongkong)
muss entrindet sein und darf keine durch Insekten verursachte Bohrlöcher von mehr als 3 Millimetern Durchmesser aufweisen, oder
es muss einer künstlichen Trocknung bei geeigneter Temperatur/Zeit-Relation bis auf einen Feuchtigkeitsgehalt von weniger als 20% Trockensubstanz unterzogen worden sein.