Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Binnenschifffahrts- und Bodenseefunkverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 320/2002Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 320 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Anl. 2Anlage 2
Index
91/01 Fernmeldewesen
Text
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Anlage 2
Tabelle der Kanäle, Sendefrequenzen und Verkehrskreise für den
BinnenschifffahrtsfunkTabelle der Kanäle, Sendefrequenzen und Verkehrskreise für den, Binnenschifffahrtsfunk
(Anm.: Tabelle nicht darstellbar!)Anmerkung, Tabelle nicht darstellbar!)
Bis zum 1. Jänner 2005 darf die Ausgangsleistung auf einen Wert zwischen 6 W und 25 W eingestellt sein.
Dieser Kanal darf auch für den Verkehrskreis “Funkverkehr an Bord” verwendet werden.
Dieser Kanal ist für ein automatisches Schiffsidentifizierungs- und -überwachungssystem (AIS) vorgesehen. Die Inbetriebnahme kann erst nach der Freimachung von bestehenden Funknetzen erfolgen.
Anmerkung
Tabelle nicht darstellbar, es wird auf die gedruckte Form des BGBl.
bzw. auf das PDF-Format im RIS verwiesen:
<A HREF= "http://www.ris.bka.gv.at/bgblpdf/images2002/2002b320.pdf" Target="_blank">Bundesgesetzblatt II Nr. 320/2002</A>
Schlagworte
Schiffsidentifizierungssystem
Zuletzt aktualisiert am
07.12.2016
Dokumentnummer
NOR40035808