Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Binnenschifffahrts- und Bodenseefunkverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 320/2002Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 320 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Anl. 3Anlage 3
Index
91/01 Fernmeldewesen
Text
Anlage 3
Betriebliche und technische Bestimmungen
Allgemeines
Die im Binnenschifffahrtsfunk betriebene Funkanlage kann entweder aus getrennten Funkanlagen für jeden einzelnen der in § 2 genannten Verkehrskreise oder aus einer Funkanlage für mehrere dieser Verkehrskreise bestehen.Die im Binnenschifffahrtsfunk betriebene Funkanlage kann entweder aus getrennten Funkanlagen für jeden einzelnen der in Paragraph 2, genannten Verkehrskreise oder aus einer Funkanlage für mehrere dieser Verkehrskreise bestehen.
Auf einem Schiff, das mit einer eingebauten Funkanlage nach den Bestimmungen dieser Verordnung ausgerüstet ist, können zusätzlich tragbare Funkanlagen für den Verkehrskreis “Funkverkehr an Bord” verwendet werden.
Auf Kleinfahrzeugen im Sinne des § 2 Z 3 des Bundesgesetzes über die Binnenschifffahrt (Schifffahrtsgesetz), BGBl. I Nr. 62/1997, ist die Benutzung des Verkehrskreises “Funkverkehr an Bord” nicht gestattet.Auf Kleinfahrzeugen im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 3, des Bundesgesetzes über die Binnenschifffahrt (Schifffahrtsgesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 1997,, ist die Benutzung des Verkehrskreises “Funkverkehr an Bord” nicht gestattet. Die zeitlich abwechselnde Hörbereitschaft auf zwei Kanälen (Dual watch) ist bis 1. Jänner 2005 zulässig.
Die Verwendung des digitalen Selektivrufes (DSC), der für den beweglichen Seefunkdienst vorgesehen ist, ist im Binnenschiffsfunk nicht zulässig.
Zusätzliche Anforderungen an Schiffsfunkstellen
2.1 Sprechtaste
Zum Einschalten des Sendebetriebs muss eine gefederte, nichtsperrende Sprechtaste vorhanden sein. Dabei kann es sich um einen hand- oder fußbetätigten Schalter handeln.
2.2 Antennen
Die Antennen müssen in der Horizontalebene ein Rundstrahldiagramm aufweisen.
Antennen mit einem Gewinn > 1,5 und < -3 dB, bezogen auf einen Lambda/2-Dipol, sind nicht zugelassen.
Die Antennen müssen frei stehen, dh. sie sollten in einer Entfernung von wenigstens 4 m von allen größeren Metallkörpern, die sie an Höhe überragen, errichtet werden. Der höchste Punkt der Antennen sollte nicht mehr als 12 m über der Einsenkungsmarke liegen.
Durch geeignete Maßnahmen muss eine ausreichende Entkopplung zwischen den Antennen der verschiedenen Funkanlagen sichergestellt werden.
Zusätzliche Anforderungen an tragbare Funkanlagen
Die Verwendung tragbarer Funkanlagen ist auf die Kanäle 15 und/oder 17 beschränkt.
Automatisches Sender-Identifizierungs-System (ATIS)
Die Verwendung von ATIS ist für alle beweglichen und tragbaren Schiffsfunkanlagen vorgeschrieben.
Der Empfang des ATIS-Signals im Lautsprecher oder Handapparat kann durch geeignete technische Maßnahmen unterdrückt werden.
Zuletzt aktualisiert am
07.12.2016
Dokumentnummer
NOR40035809