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Anl. 3 BSFV

Fassungen
21.08.2002 bis 05.09.2005 — BGBl. II Nr. 320/2002 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Anl. 306.09.200505.12.2016 § → § BGBl. II Nr. 286/2005 · aufgehoben
Anl. 321.08.200205.09.2005 BGBl. II Nr. 320/2002 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Binnenschifffahrts- und Bodenseefunkverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 320 aus 2002,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 3

Inkrafttretensdatum

21.08.2002BGBl. II Nr. 320/2002

Außerkrafttretensdatum

05.09.2005danach: BGBl. II Nr. 286/2005

Abkürzung

BSFV

Index

91/01 Fernmeldewesen

Text

Anlage 3

Betriebliche und technische Bestimmungen

  1. Ziffer eins
    Allgemeines
    1. Litera a
      Die im Binnenschifffahrtsfunk betriebene Funkanlage kann entweder aus getrennten Funkanlagen für jeden einzelnen der in Paragraph 2, genannten Verkehrskreise oder aus einer Funkanlage für mehrere dieser Verkehrskreise bestehen.
    2. Litera b
      Auf einem Schiff, das mit einer eingebauten Funkanlage nach den Bestimmungen dieser Verordnung ausgerüstet ist, können zusätzlich tragbare Funkanlagen für den Verkehrskreis “Funkverkehr an Bord” verwendet werden.
    3. Litera c
      Auf Kleinfahrzeugen im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 3, des Bundesgesetzes über die Binnenschifffahrt (Schifffahrtsgesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 1997,, ist die Benutzung des Verkehrskreises “Funkverkehr an Bord” nicht gestattet.
    4. Litera d
      Die zeitlich abwechselnde Hörbereitschaft auf zwei Kanälen (Dual watch) ist bis 1. Jänner 2005 zulässig.
    5. Litera e
      Die Verwendung des digitalen Selektivrufes (DSC), der für den beweglichen Seefunkdienst vorgesehen ist, ist im Binnenschiffsfunk nicht zulässig.

  1. Ziffer 2
    Zusätzliche Anforderungen an Schiffsfunkstellen

2.1 Sprechtaste

Zum Einschalten des Sendebetriebs muss eine gefederte, nichtsperrende Sprechtaste vorhanden sein. Dabei kann es sich um einen hand- oder fußbetätigten Schalter handeln.

2.2 Antennen

  1. Litera a
    Die Antennen müssen in der Horizontalebene ein Rundstrahldiagramm aufweisen.
  2. Litera b
    Antennen mit einem Gewinn > 1,5 und < -3 dB, bezogen auf einen Lambda/2-Dipol, sind nicht zugelassen.
  3. Litera c
    Die Antennen müssen frei stehen, dh. sie sollten in einer Entfernung von wenigstens 4 m von allen größeren Metallkörpern, die sie an Höhe überragen, errichtet werden. Der höchste Punkt der Antennen sollte nicht mehr als 12 m über der Einsenkungsmarke liegen.
  4. Litera d
    Durch geeignete Maßnahmen muss eine ausreichende Entkopplung zwischen den Antennen der verschiedenen Funkanlagen sichergestellt werden.

  1. Ziffer 3
    Zusätzliche Anforderungen an tragbare Funkanlagen
Die Verwendung tragbarer Funkanlagen ist auf die Kanäle 15 und/oder 17 beschränkt.

  1. Ziffer 4
    Automatisches Sender-Identifizierungs-System (ATIS)
  1. Litera a
    Die Verwendung von ATIS ist für alle beweglichen und tragbaren Schiffsfunkanlagen vorgeschrieben.
  2. Litera b
    Der Empfang des ATIS-Signals im Lautsprecher oder Handapparat kann durch geeignete technische Maßnahmen unterdrückt werden.

Zuletzt aktualisiert am

07.12.2016

Gesetzesnummer

20002188

Dokumentnummer

NOR40035809