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Art. 1 § 7 IUV

Fassungen
01.10.2002 bis 31.01.2010 — BGBl. II Nr. 354/2002 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 1 § 701.02.201018.08.2015 § → § BGBl. II Nr. 14/2010 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 229/2015
Art. 1 § 701.10.200231.01.2010 BGBl. II Nr. 354/2002 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Industrieunfallverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 354 aus 2002,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

01.10.2002BGBl. II Nr. 354/2002

Außerkrafttretensdatum

31.01.2010danach: BGBl. II Nr. 14/2010

Abkürzung

IUV

Index

50/01 Gewerbeordnung; 83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Gefahrenquellen

Paragraph 7,

Gefahrenquellen müssen wie folgt ermittelt, beurteilt und bewertet werden:

  1. Ziffer eins
    es müssen jene Teile der technischen Anlagen (Paragraph 84 b, Ziffer 2, GewO 1994) ermittelt werden, die wegen der vorhandenen Stoffmenge und der Art oder der besonderen Gefahren des Produktionsverfahrens und bzw. oder der Lagerbedingungen nach einschlägigem technischen Kenntnisstand als Auslöser eines Industrieunfalls in Frage kommen können, wobei Einzelmengen bis zu 2% der jeweiligen Mengenschwellen nach Ziffer eins, der Anlage 5 zur Gewerbeordnung 1994 außer Betracht bleiben dürfen, wenn sie auf Grund ihrer Verwahrung oder ihres Abstands zu anderen Betriebsteilen nicht als Auslöser eines Industrieunfalls in Betracht zu ziehen sind;
  2. Ziffer 2
    für die sicherheitstechnisch relevanten Teile technischer Anlagen im Sinne der Ziffer eins, müssen jene Voraussetzungen ermittelt und dargestellt werden, die zu einem Industrieunfall führen können, und zwar unabhängig davon, ob die Ursachen für die Auslösung des Unfalls innerhalb oder außerhalb (gegebenenfalls auch in Folge grenzüberschreitender Auswirkungen) des Betriebs liegen, wobei Domino-Effekte (Paragraph 84 c, Absatz 2, Ziffer 7 und Absatz 9, GewO 1994) berücksichtigt werden müssen; Ausmaß und Schwere der ermittelten Industrieunfallszenarien müssen abgeschätzt werden;
  3. Ziffer 3
    die Ermittlung der sicherheitstechnisch relevanten Teile technischer Anlagen im Sinne der Ziffer eins und der Industrieunfallszenarien im Sinne der Ziffer 2, muss unter Anwendung systematischer Verfahren und anerkannter Methoden erfolgen; als Eintrittsvoraussetzungen müssen Ereignisse bezeichnet werden, die auf Grund anerkannter Annahmen ausgewählt wurden; werden andere Methoden angewendet, so müssen die dafür herangezogenen Grundlagen dokumentiert werden;
  4. Ziffer 4
    die angewendeten Vorgangsweisen zur Gefahrenermittlung und die für die Auswahl der Voraussetzungen für den Eintritt sowie die zur Bewertung der Eintrittswahrscheinlichkeit eines Industrieunfalls herangezogenen Kriterien und Datensammlungen müssen mindestens in den im Paragraph 84 c, Absatz 7, GewO 1994 genannten Zeitabständen auf Übereinstimmung mit den aktuellen Kenntnissen und Änderungen des Standes der Technik (Paragraph 71 a, GewO 1994) nachweislich geprüft und erforderlichenfalls verbessert werden.

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2021

Gesetzesnummer

20002192

Dokumentnummer

NOR40035817