Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Soziale Sicherheit (Australien)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 656/1992 zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 192/2002Bundesgesetzblatt Nr. 656 aus 1992, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 192 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Index
69/03 Soziale Sicherheit
Text
ABSCHNITT IABSCHNITT römisch eins
AUSLEGUNG UND GELTUNGSBEREICH ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 1
Auslegung
(1)Absatz eins,In diesem Abkommen bedeuten die Ausdrücke
„Staatsangehöriger” in bezug auf Australien einen australischen Staatsbürger, in bezug auf Österreich einen österreichischen Staatsbürger;
„Rechtsvorschriften” in bezug auf Australien das im Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a bezeichnete Gesetz, in bezug auf Österreich die Gesetze, Verordnungen und Satzungen, die sich auf die im Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b bezeichneten Zweige der Sozialen Sicherheit beziehen;
„zuständige Behörde” in bezug auf Australien den Staatssekretär des Ministeriums, das für die Rechtsvorschriften nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a zuständig ist, in bezug auf Österreich den Bundesminister, der mit der Anwendung der im Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b bezeichneten Rechtsvorschriften betraut ist;
“Träger” in Bezug auf einen Vertragsstaat den Träger oder die Einrichtung, dem oder der die Durchführung der Rechtsvorschriften dieses Vertragsstaates oder eines Teils davon obliegt;
“zuständiger Träger” in Bezug auf einen Vertragsstaat den nach den Rechtsvorschriften dieses Vertragsstaates zuständigen Träger;
„Wohnsitzzeit in Australien im erwerbsfähigen Alter” in bezug auf eine Person, eine als solche nach den australischen Rechtsvorschriften bestimmte Zeit, nicht jedoch eine Zeit, die nach Artikel 6 als Zeit gilt, während der die Person ein Einwohner Australiens war;
„Versicherungszeit in Österreich” eine nach den österreichischen Rechtsvorschriften bestimmte Versicherungszeit;
„Leistung” in bezug auf einen Vertragsstaat eine nach den Rechtsvorschriften dieses Vertragsstaates vorgesehene Leistung, Pension oder Beihilfe einschließlich aller hiezu gebührenden Erhöhungen, Zulagen oder Zuschläge;
“Pflegezahlung” eine Pflegezahlung, die einer Person für die Pflege ihres Partners gebührt, der eine australische Erwerbsunfähigkeits- oder Alterspension bezieht;
“verwitwete Person” in Bezug auf Australien eine Person, die auf Grund des Todes ihres Partners keine Person mit Partner mehr ist, nicht jedoch eine Person mit einem neuen Partner;
„Flüchtling” einen Flüchtling im Sinne des Artikels 1 der Konvention vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge *) und des Protokolls vom 31. Jänner 1967 **) hiezu;
„Staatenloser” einen Staatenlosen im Sinne des Artikels 1 der Konvention vom 28. September 1954 über die Rechtsstellung der Staatenlosen.
(2)Absatz 2,Bei Anwendung dieses Abkommens haben die in diesem Artikel nicht bestimmten Ausdrücke die Bedeutung, die ihnen nach den Rechtsvorschriften des jeweils in Betracht kommenden Vertragsstaates zukommt, es sei denn, aus dem Zusammenhang ergibt sich eine andere Bedeutung.
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*) Kundgemacht in BGBl. Nr. 55/1955*) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,
**) Kundgemacht in BGBl. Nr. 78/1974**) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,
Zuletzt aktualisiert am
10.10.2013
Dokumentnummer
NOR40035875