Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Soziale Sicherheit (Australien)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 656/1992 zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 192/2002Bundesgesetzblatt Nr. 656 aus 1992, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 192 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 10Artikel 10
Index
69/03 Soziale Sicherheit
Text
Artikel 10
(1)Absatz eins,Besteht nach den österreichischen Rechtsvorschriften auch ohne Anwendung des Artikels 9 ein Leistungsanspruch, so hat der zuständige österreichische Träger die Leistung ausschließlich auf Grund der nach den österreichischen Rechtsvorschriften zu berücksichtigenden Versicherungszeiten festzustellen.
(2)Absatz 2,Besteht nach den österreichischen Rechtsvorschriften nur unter Anwendung des Artikels 9 ein Leistungsanspruch, so hat der zuständige österreichische Träger die Leistung ausschließlich auf Grund der nach den österreichischen Rechtsvorschriften zu berücksichtigenden Versicherungszeiten sowie unter Berücksichtigung der folgenden Bestimmungen festzustellen:
Leistungen oder Leistungsteile, deren Betrag nicht von der Dauer der zurückgelegten Versicherungszeiten in Österreich abhängig ist, gebühren im Verhältnis der nach den österreichischen Rechtsvorschriften für die Berechnung der Leistung zu berücksichtigenden Versicherungszeiten zu 30 Jahren, höchstens jedoch bis zur Höhe des vollen Betrages.
Sind bei der Berechnung von Leistungen bei Invalidität oder an Hinterbliebene nach dem Eintritt des Versicherungsfalles liegende Zeiten zu berücksichtigen, so sind diese Zeiten nur im Verhältnis der nach den österreichischen Rechtsvorschriften für die Berechnung der Leistung zu berücksichtigenden Versicherungszeiten in Österreich zu zwei Dritteln der vollen Kalendermonate von der Vollendung des 16. Lebensjahres der betreffenden Person bis zum Eintritt des Versicherungsfalles zu berücksichtigen, höchstens jedoch bis zum vollen Ausmaß.
hinsichtlich von Leistungen aus einer Höherversicherung,
hinsichtlich von einkommensabhängigen Leistungen oder Leistungsteilen zur Sicherstellung eines Mindesteinkommens.
Zuletzt aktualisiert am
10.10.2013
Dokumentnummer
NOR40035887