Rechtstracker.at

Anl. 1

Fassungen
01.10.2002 bis 08.11.2017 — BGBl. II Nr. 367/2002 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Anl. 1 heute09.11.2017 § → § BGBl. II Nr. 305/2017
Anl. 101.10.200208.11.2017 BGBl. II Nr. 367/2002 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesarchivgutverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 367 aus 2002,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage eins

Inkrafttretensdatum

01.10.2002BGBl. II Nr. 367/2002

Außerkrafttretensdatum

08.11.2017danach: BGBl. II Nr. 305/2017

Index

77 Kunst, Kultur

Text

Anlage zu Paragraph 2, Absatz eins

  1. Ziffer eins
    Legislatives Schriftgut (Gesetzes-, Verordnungs- und Staatsvertragsentwürfe samt den hierzu ergangenen Stellungnahmen);
  2. Ziffer 2
    Schriftgut, das im Zuge der Wahrnehmung der verfassungsgemäßen Aufgaben der Bundesversammlung, des Nationalrates, des Bundesrates und ihrer Organe (beispielsweise Ausschüsse) anfällt;
  3. Ziffer 3
    Schriftgut, das im Zuge der Wahrnehmung der verfassungsgemäßen Aufgaben des Bundespräsidenten und im Zuge der Prüfungstätigkeit des Rechnungshofes und der Volksanwaltschaft anfällt;
  4. Ziffer 4
    Vorträge an den Ministerrat samt Begleitmaterial und Ministerratsprotokolle;
  5. Ziffer 5
    Schriftgut, das unmittelbar beim Bundespräsidenten, Bundeskanzler, Vizekanzler, bei einem Bundesminister oder Staatssekretär, beim Präsidenten des Nationalrates, des Bundesrates oder des Rechnungshofes oder bei einem Volksanwalt in Ausübung ihrer Funktion oder in deren Büros anfällt;
  6. Ziffer 6
    Personalakten des Bundespräsidenten, Bundeskanzlers, Vizekanzlers, der Bundesminister, Staatssekretäre, Mitglieder des Nationalrates und Bundesrates, des Präsidenten des Rechnungshofes, der Volksanwälte, der Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes, des Verwaltungsgerichtshofes, des Obersten Gerichtshofes, der Oberlandesgerichte, der Generalprokuratur und der Oberstaatsanwaltschaften, der Leiter einer Sektion, Gruppe, Abteilung oder vergleichbarer Organisationseinheiten in Bundesministerien und sonstigen Zentralstellen sowie die Leiter der Bundesbehörden, Staatsanwaltschaften und Gerichte, der Mitglieder des höheren diplomatischen Dienstes sowie der Angehörigen der Lehrkörper der Universitäten;
  7. Ziffer 7
    Schriftgut, das bei hohen Funktionsträgern der öffentlichen Verwaltung (Generalsekretär, Sektionsleiter und vergleichbare Funktionsträger) in Ausübung ihrer Funktion anfällt;
  8. Ziffer 8
    Schriftgut zu und über Personen des öffentlichen Lebens;
  9. Ziffer 9
    Schriftgut der Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof, dem Verwaltungsgerichtshof und vor internationalen Institutionen (beispielsweise Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften);
  10. Ziffer 10
    Schriftgut, das die Beziehungen zu anderen Staaten, internationalen Organisationen, zur Europäischen Union und zu sonstigen Völkerrechtssubjekten betrifft;
  11. Ziffer 11
    Schriftgut, das wesentliche Elemente der Wahrnehmung von Funktionen in Organen von internationalen Organisationen, der Europäischen Union oder von sonstigen Völkerrechtssubjekten betrifft;
  12. Ziffer 12
    Geschäftseinteilungen, Geschäftsordnungen und Aktenpläne der Bundesdienststellen;
  13. Ziffer 13
    Schriftgut, das grundsätzliche und zentrale Fragen der in der Anlage zu Paragraph 2,, Teil 2 des Bundesministeriengesetzes genannten Materien betrifft;
  14. Ziffer 14
    Schriftgut der Zentralstellen betreffend die grundsätzlichen Belange der Budgeterstellung, des Budgetvollzugs und des Finanzausgleichs;
  15. Ziffer 15
    Schriftgut der Zentralstellen über Maßnahmen der Ausgliederung von Einrichtungen, die der Kontrolle des Rechnungshofes unterliegen oder unterlagen;
  16. Ziffer 16
    Schriftgut zu Restitutions- und Entschädigungsangelegenheiten (insbesondere das der Historikerkommission und Provenienzenforschungskommission);
  17. Ziffer 17
    Schriftgut des Ergänzungswesens des Bundesministeriums für Landesverteidigung.

Schlagworte

Gesetzesentwurf, Verordnungsentwurf, Restitutionsangelegenheit

Zuletzt aktualisiert am

09.11.2017

Gesetzesnummer

20002205

Dokumentnummer

NOR40035906