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§ 5 ZARV 1985

Fassungen
09.10.2002 bis 16.04.2020 — BGBl. II Nr. 372/2002
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 5 heute17.04.2020 § → § BGBl. II Nr. 160/2020
§ 509.10.200216.04.2020 § → § BGBl. II Nr. 372/2002
§ 531.03.198508.10.2002 BGBl. Nr. 126/1985 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zivilluftfahrzeug-Ambulanz- und Rettungsflugverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 126 aus 1985, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 372 aus 2002,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

09.10.2002BGBl. II Nr. 372/2002

Außerkrafttretensdatum

16.04.2020danach: BGBl. II Nr. 160/2020

Abkürzung

ZARV 1985

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Flugdurchführung

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Vor der Durchführung von Ambulanzflügen muß die Lufttransportfähigkeit der Patienten von einem Arzt bestätigt worden sein, und der verantwortliche Pilot, der mitfliegende Arzt bzw. der Sanitäter müssen eine Absprache über die Flugdurchführung getroffen haben.
  2. Absatz 2,Das Begleitpersonal muß vor der Durchführung von Ambulanz- oder Rettungsflügen in Verhaltensmaßregeln in Flugnotfällen (wie die Bedienung von Notausgängen, Notrutschen usw.) vom verantwortlichen Piloten oder dessen Stellvertreter eingewiesen werden.
  3. Absatz 3,Der verantwortliche Pilot hat bei der Durchführung von Ambulanz- und Rettungsflügen medizinisch begründete Wünsche des mitfliegenden Arztes oder Sanitäters zu berücksichtigen, soweit dadurch die sichere Durchführung des Fluges nicht beeinträchtigt wird.
  4. Absatz 4,Erfolgen im Zuge von Rettungsflügen Außenlandungen bzw. Außenabflüge oder wird die Mindestflughöhe unterschritten, haben sowohl die Piloten als auch das Begleitpersonal während der gesamten Flugdauer geeignete Schutzhelme zu tragen.

Schlagworte

Ambulanzflug

Zuletzt aktualisiert am

17.04.2020

Gesetzesnummer

10011614

Dokumentnummer

NOR40036119