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§ 30o FLAG

Fassungen
01.09.2002 bis 30.07.2009 — BGBl. I Nr. 158/2002
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 30o heute01.09.2026 § → § BGBl. I Nr. 25/2025
§ 30o01.09.201231.08.2026 § → § BGBl. I Nr. 19/2013
§ 30o01.08.200931.08.2012 § → § BGBl. I Nr. 111/2010
§ 30o01.09.200230.07.2009 § → § BGBl. I Nr. 158/2002
§ 30o01.01.199431.08.2002 BGBl. Nr. 511/1994

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Familienlastenausgleichsgesetz 1967

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 376 aus 1967, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 2002,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 30 o

Inkrafttretensdatum

01.09.2002BGBl. I Nr. 158/2002

Außerkrafttretensdatum

30.07.2009

Abkürzung

FLAG

Index

61/01 Familienlastenausgleich

Text

Paragraph 30 o,

  1. Absatz eins,Die Fahrtenbeihilfe wird für einen Lehrling nur einmal gewährt. Wird die Familienbeihilfe für den Lehrling gemäß Paragraph 12, einer anderen Person als dem Anspruchsberechtigten ausgezahlt, so ist die Fahrtenbeihilfe der Person zu gewähren, der die Familienbeihilfe ausgezahlt wird.
  2. Absatz 2,Die Fahrtenbeihilfe für Lehrlinge wird für jeden Monat gewährt, in dem der Lehrling auf Grund eines gültigen Lehrverhältnisses in Ausbildung steht, in einem Kalenderjahr jedoch höchstens für neun Monate. Liegen in einem Monat die Voraussetzungen für die Gewährung verschieden hoher Pauschbeträge gemäß Paragraph 30 n, Absatz eins, vor, so ist diese Fahrtenbeihilfe in Höhe des höheren Pauschbetrages zu gewähren. Liegen in einem Monat die Voraussetzungen für die Gewährung verschieden hoher Pauschbeträge für die Fahrt zwischen der Wohnung im Hauptwohnort und der Zweitunterkunft (Paragraph 30 n, Absatz 2,) vor, so ist diese Fahrtenbeihilfe in Höhe des höheren Pauschbetrages zu gewähren.
  3. Absatz 3,Liegen in einem Monat die Voraussetzungen für die Gewährung der Schulfahrtbeihilfe gemäß Paragraph 30 c, (4) und der Fahrtenbeihilfe gemäß Paragraph 30 n, (2) für Lehrlinge vor, so ist die Fahrtenbeihilfe in Höhe des höheren Pauschbetrages zu gewähren.

Zuletzt aktualisiert am

24.05.2013

Gesetzesnummer

10008220

Dokumentnummer

NOR40036152