Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Abfallverbrennungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 389/2002Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 389 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
50/01 Gewerbeordnung; 81/01 Wasserrechtsgesetz 1959; 83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Text
Geltungsbereich
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Diese Verordnung gilt, soweit Abs. 2 nicht anderes bestimmt, für genehmigungspflichtige und nach Maßgabe des § 19 für bereits genehmigteDiese Verordnung gilt, soweit Absatz 2, nicht anderes bestimmt, für genehmigungspflichtige und nach Maßgabe des Paragraph 19, für bereits genehmigte
Abfall- und Altölbehandlungsanlagen gemäß den §§ 28 oder 29Abfall- und Altölbehandlungsanlagen gemäß den Paragraphen 28, oder 29
AWG,
gewerbliche Betriebsanlagen gemäß § 74 Abs. 1 GewO 1994,gewerbliche Betriebsanlagen gemäß Paragraph 74, Absatz eins, GewO 1994,
Dampfkesselanlagen gemäß § 1 LRG-K,Dampfkesselanlagen gemäß Paragraph eins, LRG-K,
in denen Abfälle verbrannt oder mitverbrannt werden.
(2)Absatz 2,Diese Verordnung gilt nicht für
Anlagen, in denen ausschließlich folgende Abfälle behandelt werden:
pflanzliche Abfälle aus der Land und Forstwirtschaft;
pflanzliche Abfälle aus der Nahrungsmittelindustrie, falls die erzeugte Wärme genutzt wird;
faserige pflanzliche Abfälle aus der Herstellung von natürlichem Zellstoff und aus der Herstellung von Papier aus Zellstoff, falls sie am Herstellungsort verbrannt werden und die erzeugte Wärme genutzt wird;
Holzabfälle mit Ausnahme solcher, die infolge einer
Behandlung mit Holzschutzmitteln oder
halogenorganische Verbindungen oder Schwermetalle enthalten können und zu denen insbesondere solche Holzabfälle aus Bau- und Abbruchabfällen gehören;
Versuchsanlagen für Forschungs-, Entwicklungs- und Prüfzwecke zur Verbesserung des Verbrennungsprozesses, in denen weniger als 50 Tonnen Abfälle pro Jahr verbrannt werden.
Schlagworte
Abfallbehandlungsanlage, Bauabfall, Forschungszweck,
Entwicklungszweck
Zuletzt aktualisiert am
12.04.2021
Dokumentnummer
NOR40036225