Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Abfallverbrennungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 389/2002Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 389 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 13Paragraph 13
Index
50/01 Gewerbeordnung; 81/01 Wasserrechtsgesetz 1959; 83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Text
Emissionserklärung
§ 13.Paragraph 13,
(1)Absatz eins,Der Inhaber einer Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage mit einer Nennkapazität von zwei Tonnen pro Stunde oder mehr muss der Behörde jährlich eine Emissionserklärung gemäß den Inhalten von Anlage 6 zu dieser Verordnung übermitteln. Wird die Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage als Dampfkessel betrieben, besteht diese Verpflichtung bereits ab einer Gesamtbrennstoffwärmeleistung von 2 MW. Die Behörde muss die Daten der Emissionserklärung nach Überprüfung auf Vollständigkeit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit sowie der Umweltbundesamt GmbH zum Zwecke der Erfüllung gemeinschaftsrechtlicher oder internationaler Berichtspflichten mitteilen.
(2)Absatz 2,Die Emissionserklärung hat den Zeitraum eines Kalenderjahres (1. Jänner bis 31. Dezember) zu umfassen. Die in der Emissionserklärung verlangten Angaben müssen Folgendes enthalten:
Angaben zum Inhaber der Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage;
Angaben zur Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage;
Angaben zur Emissionsquelle;
im Erklärungszeitraum verbrannte Brennstoffe und Abfälle;
Angaben über die Konzentration und Gesamtmasse von Emissionen in die Luft und in das Wasser;
festgestellte Grenzwertüberschreitungen und Überschreitungsursache.
(3)Absatz 3,Die Übermittlung der Emissionserklärung muss spätestens bis zu dem dem Erklärungszeitraum folgenden 31. März auf elektronischem Weg erfolgen.
Schlagworte
Verbrennungsanlage
Zuletzt aktualisiert am
12.04.2021
Dokumentnummer
NOR40036236