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§ 13 AVV

Fassungen
01.11.2002 bis 31.10.2007 — BGBl. II Nr. 389/2002 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1312.07.201331.12.2024 § → § BGBl. I Nr. 127/2013 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 118/2024
§ 1301.11.200711.07.2013 § → § BGBl. II Nr. 296/2007
§ 1301.11.200231.10.2007 BGBl. II Nr. 389/2002 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Abfallverbrennungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 389 aus 2002,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13

Inkrafttretensdatum

01.11.2002BGBl. II Nr. 389/2002

Außerkrafttretensdatum

31.10.2007danach: BGBl. II Nr. 296/2007

Abkürzung

AVV

Index

50/01 Gewerbeordnung; 81/01 Wasserrechtsgesetz 1959; 83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Emissionserklärung

Paragraph 13,

  1. Absatz eins,Der Inhaber einer Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage mit einer Nennkapazität von zwei Tonnen pro Stunde oder mehr muss der Behörde jährlich eine Emissionserklärung gemäß den Inhalten von Anlage 6 zu dieser Verordnung übermitteln. Wird die Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage als Dampfkessel betrieben, besteht diese Verpflichtung bereits ab einer Gesamtbrennstoffwärmeleistung von 2 MW. Die Behörde muss die Daten der Emissionserklärung nach Überprüfung auf Vollständigkeit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit sowie der Umweltbundesamt GmbH zum Zwecke der Erfüllung gemeinschaftsrechtlicher oder internationaler Berichtspflichten mitteilen.
  2. Absatz 2,Die Emissionserklärung hat den Zeitraum eines Kalenderjahres (1. Jänner bis 31. Dezember) zu umfassen. Die in der Emissionserklärung verlangten Angaben müssen Folgendes enthalten:
    1. Ziffer eins
      Angaben zum Inhaber der Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage;
    2. Ziffer 2
      Angaben zur Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage;
    3. Ziffer 3
      Angaben zur Emissionsquelle;
    4. Ziffer 4
      im Erklärungszeitraum verbrannte Brennstoffe und Abfälle;
    5. Ziffer 5
      Angaben über die Konzentration und Gesamtmasse von Emissionen in die Luft und in das Wasser;
    6. Ziffer 6
      festgestellte Grenzwertüberschreitungen und Überschreitungsursache.
  3. Absatz 3,Die Übermittlung der Emissionserklärung muss spätestens bis zu dem dem Erklärungszeitraum folgenden 31. März auf elektronischem Weg erfolgen.

Schlagworte

Verbrennungsanlage

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2021

Gesetzesnummer

20002239

Dokumentnummer

NOR40036236