Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Abfallverbrennungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 389/2002Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 389 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 18Paragraph 18
Index
50/01 Gewerbeordnung; 81/01 Wasserrechtsgesetz 1959; 83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Text
Zugang der Öffentlichkeit zu Informationen
§ 18.Paragraph 18,
(1)Absatz eins,Die Behörde muss die Emissionserklärungen gemäß § 13 und die schriftlichen Befunde gemäß § 15 Abs. 2 letzter Satz in geeigneter Form der Öffentlichkeit zugänglich machen.Die Behörde muss die Emissionserklärungen gemäß Paragraph 13 und die schriftlichen Befunde gemäß Paragraph 15, Absatz 2, letzter Satz in geeigneter Form der Öffentlichkeit zugänglich machen.
(2)Absatz 2,Weiters muss die Behörde eine Liste jener Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlagen der Öffentlichkeit in geeigneter Form zugänglich machen, deren Inhaber keine Emissionserklärungen gemäß § 13 Abs. 1 abgeben müssen.Weiters muss die Behörde eine Liste jener Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlagen der Öffentlichkeit in geeigneter Form zugänglich machen, deren Inhaber keine Emissionserklärungen gemäß Paragraph 13, Absatz eins, abgeben müssen.
Schlagworte
Verbrennungsanlage
Zuletzt aktualisiert am
12.04.2021
Dokumentnummer
NOR40036241