Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Altölverordnung 2002
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 389/2002Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 389 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 5 § 1Artikel 5, Paragraph eins
Index
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Text
Artikel 5
Geltungsbereich
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Diese Verordnung regelt die Mengen an gefährlichen Stoffen und Verunreinigungen, die in Altölen nicht überschritten werden dürfen, die Verfahren für deren Ermittlung, die Ausstattung und Betriebsweise von Anlagen zur Energiegewinnung aus Altölen, die Emissionsgrenzwerte bei der Energiegewinnung aus Altölen, sowie die in Motorölen nicht zugelassenen Zusätze.
(2)Absatz 2,Diese Verordnung gilt nur für Anlagen gemäß Abs. 1, die vor dem 28. Dezember 2002Diese Verordnung gilt nur für Anlagen gemäß Absatz eins,, die vor dem 28. Dezember 2002
rechtskräftig genehmigt sind und betrieben werden, oder
in erster Instanz genehmigt sind und die Anlagen spätestens am 28. Dezember 2003 in Betrieb genommen werden.
Dies gilt auch für Anlagen, für die vor dem 28. Dezember 2002 ein Versuchs- oder Probebetrieb gemäß § 29 Abs. 8 AWG genehmigt ist und der Versuchs- oder Probebetrieb spätestens am 28. Dezember 2003 begonnen wird.Dies gilt auch für Anlagen, für die vor dem 28. Dezember 2002 ein Versuchs- oder Probebetrieb gemäß Paragraph 29, Absatz 8, AWG genehmigt ist und der Versuchs- oder Probebetrieb spätestens am 28. Dezember 2003 begonnen wird.
Anmerkung
Formal befindet sich die Überschrift "Artikel 5" vor dem Titel
dieses Bundesgesetzes.
Schlagworte
Versuchsbetrieb
Zuletzt aktualisiert am
13.04.2021
Dokumentnummer
NOR40036280