Rechtstracker.at

Art. 11

Fassungen
01.10.2002 bis 12.05.2012 — BGBl. III Nr. 227/2002 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 11 heute13.05.2012 § → § BGBl. III Nr. 71/2012
Art. 1101.10.200212.05.2012 BGBl. III Nr. 227/2002 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Rücknahmeübereinkommen (Slowakei)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 227 aus 2002,

Typ

Vertrag – Slowakei

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 11

Inkrafttretensdatum

01.10.2002BGBl. III Nr. 227/2002

Außerkrafttretensdatum

12.05.2012danach: BGBl. III Nr. 71/2012

Index

49/06 Schubverkehr

Text

Abschnitt römisch sechs

Datenschutz

Artikel 11

  1. Absatz eins,Soweit für die Durchführung dieses Abkommens personenbezogene Daten zu übermitteln sind, dürfen diese Informationen ausschließlich betreffen:
    1. Litera a
      die Personalien der zu übergebenden Person und gegebenenfalls der Angehörigen (Name, Vorname, gegebenenfalls früherer Name, Beinamen oder Pseudonyme, Aliasnamen, Geburtsdatum und -ort, Geschlecht, derzeitige und gegebenenfalls frühere Staatsangehörigkeit);
    2. Litera b
      den Reisepass, den Personalausweis, sonstige Identitäts- und Reisedokumente und Passierscheine (Nummer, Gültigkeitsdauer, Ausstellungsdatum, ausstellende Behörde, Ausstellungsort usw.);
    3. Litera c
      sonstige zur Identifizierung der zu übergebenden Personen erforderliche Angaben;
    4. Litera d
      die Aufenthaltsorte und Reisewege;
    5. Litera e
      die ausgestellten Aufenthaltstitel oder Visa;
    6. Litera f
      allenfalls vorhandenes erkennungsdienstliches Material, das für die Prüfung der Übernahmevoraussetzungen nach diesem Abkommen von Belang sein könnte.
  2. Absatz 2,Soweit personenbezogene Daten im Rahmen dieses Abkommens übermittelt werden, gelten die nachfolgenden Bestimmungen unter Beachtung der für jede Vertragspartei geltenden innerstaatlichen Rechtsvorschriften:
    1. Litera a
      Die Verwendung der Daten durch den Empfänger ist nur zu dem angegebenen Zweck und zu den durch die übermittelnde Behörde vorgeschriebenen Bedingungen zulässig.
    2. Litera b
      Der Empfänger unterrichtet die übermittelnde Behörde auf Ersuchen über die Verwendung der übermittelten Daten und über die dadurch erzielten Ergebnisse.
    3. Litera c
      Personenbezogene Daten dürfen nur an die zuständigen Stellen übermittelt werden. Die weitere Übermittlung an andere Stellen darf nur mit vorheriger Zustimmung der übermittelnden Stelle erfolgen.
    4. Litera d
      Die übermittelnde Behörde ist verpflichtet, auf die Richtigkeit der zu übermittelnden Daten sowie auf die Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit in Bezug auf den mit der Übermittlung verfolgten Zweck zu achten. Dabei sind die nach jeweiligen innerstaatlichen Recht geltenden Übermittlungsverbote zu beachten. Erweist es sich, dass unrichtige Daten oder Daten, die nicht übermittelt werden durften, übermittelt worden sind, so ist dies dem Empfänger unverzüglich mitzuteilen. Er ist verpflichtet, die Berichtigung oder Vernichtung vorzunehmen.
    5. Litera e
      Die übermittelnde und die empfangende Behörde sind verpflichtet, die Übermittlung von personenbezogenen Daten aktenkundig zu machen.
    6. Litera f
      Die übermittelnde und die empfangende Behörde sind verpflichtet, die übermittelten personenbezogenen Daten wirksam gegen unbefugten Zugang, unbefugte Veränderung und unbefugte Bekanntgabe zu schützen.
    7. Litera g
      Übermittelte Daten, die von der übermittelnden Behörde gelöscht werden, sind binnen sechs Monaten auch vom Empfänger zu löschen.

Schlagworte

Geburtsort, Identitätsdokument

Zuletzt aktualisiert am

30.04.2012

Gesetzesnummer

20002258

Dokumentnummer

NOR40036366