Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Rücknahmeübereinkommen (Slowakei)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 227/2002Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 227 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 13Artikel 13
Text
Abschnitt VIIIAbschnitt römisch acht
Schlussbestimmungen
Artikel 13
Die Vertragsparteien unterstützen einander bei der Anwendung und Auslegung dieses Abkommens und des Durchführungsprotokolls. Streitigkeiten, die aus der Anwendung und der Interpretation dieses Abkommens entstehen könnten, werden auf diplomatischem Weg beigelegt werden.
Zuletzt aktualisiert am
30.04.2012
Dokumentnummer
NOR40036368