Rechtstracker.at

§ 11

Fassungen
10.08.2002 bis 13.12.2002
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1110.08.200213.12.2002 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 449/2002
§ 1101.04.198009.08.2002 BGBl. Nr. 519/1979 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Grundausbildungen für die Verwendungsgruppen D und P 3 und über die Facharbeiter-Aufstiegsausbildung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 519 aus 1979, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 449 aus 2002,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11

Inkrafttretensdatum

10.08.2002

Außerkrafttretensdatum

13.12.2002aufgehoben durch BGBl. II Nr. 449/2002

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

Berücksichtigung von Behinderungen

Paragraph 11,

Ist ein Bediensteter des Verwaltungs- oder Kanzleidienstes infolge eines körperlichen Gebrechens am Maschinschreiben behindert, so kann die Prüfung im Gegenstand “Maschinschreiben” und das Erfordernis der Maschinschrift in den Gegenständen “Kanzleiwesen” und “Stenographie” durch die Abfassung einer schriftlichen Darstellung über die Aufgaben und Tätigkeiten des Kanzleidienstes ersetzt werden, wobei auf die Verwendung des Bediensteten besonders Rücksicht zu nehmen ist. Diese schriftliche Darstellung ist in einer Klausurarbeit zu erbringen, die nicht länger als zwei Stunden dauern darf.

Schlagworte

Ersatz

Zuletzt aktualisiert am

11.02.2015

Gesetzesnummer

10008458

Dokumentnummer

NOR40036425