Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Grundausbildungen für die Verwendungsgruppen D und P 3 und über die Facharbeiter-Aufstiegsausbildung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 519/1979 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 449/2002Bundesgesetzblatt Nr. 519 aus 1979, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 449 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
Berücksichtigung von Behinderungen
§ 11.Paragraph 11,
Ist ein Bediensteter des Verwaltungs- oder Kanzleidienstes infolge eines körperlichen Gebrechens am Maschinschreiben behindert, so kann die Prüfung im Gegenstand “Maschinschreiben” und das Erfordernis der Maschinschrift in den Gegenständen “Kanzleiwesen” und “Stenographie” durch die Abfassung einer schriftlichen Darstellung über die Aufgaben und Tätigkeiten des Kanzleidienstes ersetzt werden, wobei auf die Verwendung des Bediensteten besonders Rücksicht zu nehmen ist. Diese schriftliche Darstellung ist in einer Klausurarbeit zu erbringen, die nicht länger als zwei Stunden dauern darf.
Zuletzt aktualisiert am
11.02.2015
Dokumentnummer
NOR40036425