Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Grundausbildungen für die Verwendungsgruppen D und P 3 und über die Facharbeiter-Aufstiegsausbildung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 519/1979 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2002Bundesgesetzblatt Nr. 519 aus 1979, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 119 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
Anrechnung auf die Grundausbildung
§ 12.Paragraph 12,
Der Vorsitzende der Prüfungskommission kann eine durch schriftliche Bestätigung nachgewiesene erfolgreiche Teilnahme an einem Erste-Hilfe-Kurs gemäß § 35 Abs. 1 BDG 1979 auf die Grundausbildung anrechnen. Der Vorsitzende der Prüfungskommission kann eine durch schriftliche Bestätigung nachgewiesene erfolgreiche Teilnahme an einem Erste-Hilfe-Kurs gemäß Paragraph 35, Absatz eins, BDG 1979 auf die Grundausbildung anrechnen.
Zuletzt aktualisiert am
11.02.2015
Dokumentnummer
NOR40036426