Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Grundausbildungsverordnung für die Verwendungsgruppe C
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 518/1979 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2002Bundesgesetzblatt Nr. 518 aus 1979, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 119 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
Anrechnung auf die Grundausbildung
< <>
§ 10.Paragraph 10,
Der Vorsitzende der Prüfungskommission kann nachstehende Ausbildungen und Prüfungen gemäß § 35 Abs. 1 BDG 1979 auf die Grundausbildung anrechnen: Der Vorsitzende der Prüfungskommission kann nachstehende Ausbildungen und Prüfungen gemäß Paragraph 35, Absatz eins, BDG 1979 auf die Grundausbildung anrechnen:
Staatsprüfung für den Försterdienst; Absolvierung einer Forstfachschule;
Ausbildung und Prüfung von Aufsichtsorganen zur Überwachung des Verkehrs mit den durch das Lebensmittelgesetz 1975 erfaßten Waren;
erfolgreich abgeschlossene EDV-Kurse, soweit in ihnen Kenntnisse in dem für den Gegenstand “Grundzüge der automationsunterstützten Datenverarbeitung” erforderlichen Umfang vermittelt wurden.
Zuletzt aktualisiert am
11.02.2015
Dokumentnummer
NOR40036439