Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Grundausbildungsverordnung für die Verwendungsgruppe A
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 468/1980 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2002Bundesgesetzblatt Nr. 468 aus 1980, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 119 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
Prüfungssenat
§ 10.Paragraph 10,
(1)Absatz eins,Der Prüfungssenat darf neben dem Vorsitzenden nicht mehr als fünf Mitglieder umfassen. Eine Überschreitung dieser Zahl ist nur zulässig, wenn sich die mündliche Prüfung auf mindestens einen der im § 3 Abs. 3 angeführten Gegenstände erstreckt.Der Prüfungssenat darf neben dem Vorsitzenden nicht mehr als fünf Mitglieder umfassen. Eine Überschreitung dieser Zahl ist nur zulässig, wenn sich die mündliche Prüfung auf mindestens einen der im Paragraph 3, Absatz 3, angeführten Gegenstände erstreckt.
(2)Absatz 2,Die im § 2 Z 1, 2, 4 und 5 angeführten Gegenstände sind von rechtskundigen Senatsmitgliedern zu prüfen.Die im Paragraph 2, Ziffer eins, 2, 4 und 5 angeführten Gegenstände sind von rechtskundigen Senatsmitgliedern zu prüfen.
(3)Absatz 3,Für Prüfungen von Kandidaten
der rechtskundigen Dienste ist ein rechtskundiger Bediensteter,
der technischen Dienste ist ein Absolvent einer technischen Universität oder Fakultät
als Senatsvorsitzender heranzuziehen.
Schlagworte
Senatsmitglied, Prüfungsgegenstände
Zuletzt aktualisiert am
11.02.2015
Dokumentnummer
NOR40036642