Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Grundausbildungsverordnung für die Verwendungsgruppe A
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 468/1980 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2002Bundesgesetzblatt Nr. 468 aus 1980, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 119 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 14Paragraph 14
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
Archivdienst
§ 14.Paragraph 14,
(1)Absatz eins,Im Archivdienst hat die Dienstbehörde für Verwendungen, für die insbesondere archivwissenschaftliche und hilfswissenschaftliche Kenntnisse auf dem Gebiet des Mittelalters und der Neuzeit erforderlich sind, zusätzlich die erfolgreiche Absolvierung der Staatsprüfung des Institutes für Österreichische Geschichtsforschung vorzuschreiben.
(2)Absatz 2,Hat der Bedienstete die Staatsprüfung des Institutes für Österreichische Geschichtsforschung erfolgreich abgelegt, so entfallen die schriftliche Prüfung und von der mündlichen Prüfung die Gegenstände ,Österreichisches Verfassungsrecht und Behördenorganisation` und ,Archivwesen`.
Schlagworte
Ersatz, Prüfungsgegenstände
Zuletzt aktualisiert am
11.02.2015
Dokumentnummer
NOR40036646