Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
06.11.2002 bis 16.06.2010 — BGBl. II Nr. 407/2002 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 2 heute01.07.2022 § → § BGBl. II Nr. 489/2020
§ 207.03.201230.06.2022 § → § BGBl. II Nr. 53/2012
§ 217.06.201006.03.2012 § → § BGBl. II Nr. 179/2010
§ 206.11.200216.06.2010 BGBl. II Nr. 407/2002 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Altfahrzeugeverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 407 aus 2002,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

06.11.2002BGBl. II Nr. 407/2002

Außerkrafttretensdatum

16.06.2010danach: BGBl. II Nr. 179/2010

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Begriffsbestimmungen

Paragraph 2,

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Begriff

  1. Ziffer eins
    “Fahrzeug” Kraftfahrzeuge der Klasse M1 oder N1 gemäß Paragraph 3, Ziffer 2 Punkt eins Punkt eins, 2 Punkt eins Punkt 2 und 2 Punkt 2 Punkt eins des Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG 1967), Bundesgesetzblatt Nr. 267 aus 1967,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002,, und dreirädrige Kraftfahrzeuge, jedoch unter Ausschluss von dreirädrigen Krafträdern;
  2. Ziffer 2
    “Altfahrzeug” Fahrzeuge, die im Sinne von Paragraph 2, Absatz eins, AWG 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002,, als Abfall gelten; Oldtimer gelten nicht als Altfahrzeuge im Sinne dieser Verordnung;
  3. Ziffer 3
    “Hersteller” jeden, der als Fahrzeughersteller auftritt, indem er seinen Namen, seine Marke oder ein anderes Erkennungszeichen auf dem Fahrzeug anbringt;
  4. Ziffer 4
    “Importeur” jeden, der gewerblich Fahrzeuge nach Österreich einführt; die Einfuhr von mehr als fünf Fahrzeugen pro Kalenderjahr durch eine Person gilt jedenfalls als gewerblich;
  5. Ziffer 5
    “Erstübernehmer”
    1. Litera a
      jeden Fahrzeughändler,
    2. Litera b
      jeden Inhaber einer Reparaturwerkstätte,
    3. Litera c
      jeden Sekundärrohstoffhändler und
    4. Litera d
      jede sonstige Person,
    sofern Altfahrzeuge zur Entnahme oder Wiederverwendung von Bauteilen von einem Halter oder Eigentümer, welcher nicht Hersteller oder Importeur ist oder welcher bereits Teile zur Behandlung oder Verwertung gewerbsmäßig entnommen hat, übernommen werden;
  6. Ziffer 6
    “Behandlung von Altfahrzeugen” Tätigkeiten, die nach der Übergabe des Altfahrzeuges an eine Anlage zur Beseitigung von Schadstoffen, zur Demontage, zur Grobzerkleinerung, zum Shreddern, zur Verwertung oder zur Vorbereitung der Beseitigung der Shredderabfälle durchgeführt werden, und sonstige Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Verwertung oder Beseitigung von Altfahrzeugen und Altfahrzeugbauteilen;
  7. Ziffer 7
    “Wiederverwendung” Maßnahmen, bei denen Altfahrzeugbauteile zu dem gleichen Zweck verwendet werden, für den sie entworfen wurden;
  8. Ziffer 8
    “thermische Verwertung” den Einsatz der Abfälle in einer Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage, mit dem Hauptzweck der Verwendung als Brennstoff zur Energiegewinnung.
  9. Ziffer 9
    “gefährlicher Stoff” einen Stoff, der gemäß Paragraph 3, Absatz eins, des Chemikaliengesetzes 1996, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 1997,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2001, als gefährlich gilt;
  10. Ziffer 10
    “Shredderanlage” eine Anlage, die dazu dient, Altfahrzeuge zu zerteilen oder zu zerkleinern, einschließlich zum Zweck der Gewinnung von unmittelbar wiederverwendbarem Metallschrott;
  11. Ziffer 11
    “Demontageinformationen” alle Informationen, die zur sach- und umweltgerechten Behandlung eines Altfahrzeuges notwendig sind;
  12. Ziffer 12
    “Rücknahmestelle” eine von Herstellern, Importeuren oder Sammel- und Verwertungssystemen eingerichtete und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft genannte Stelle, bei der Altfahrzeuge unentgeltlich abgegeben werden können.

Schlagworte

Verbrennungsanlage, Sammelsystem

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2021

Gesetzesnummer

20002302

Dokumentnummer

NOR40037114