Rechtstracker.at

§ 9

Fassungen
01.01.2003 bis 30.06.2005 — BGBl. II Nr. 407/2002 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 9 heute17.06.2010 § → § BGBl. II Nr. 179/2010
§ 901.07.200516.06.2010 § → § BGBl. II Nr. 168/2005
§ 901.01.200330.06.2005 § → § BGBl. II Nr. 407/2002 (Stammfassung)
§ 906.11.200231.12.2002 BGBl. II Nr. 407/2002 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Altfahrzeugeverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 407 aus 2002,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

01.01.2003BGBl. II Nr. 407/2002

Außerkrafttretensdatum

30.06.2005danach: BGBl. II Nr. 168/2005

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Berichts- und Informationspflichten der Hersteller oder Importeure

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Hersteller oder Importeure haben zumindest folgende Informationen den potentiellen Fahrzeugkäufern in geeigneter Weise, wie beispielsweise in Printmedien oder über das Internet, zugänglich zu machen:
    1. Ziffer eins
      die verwertungsgerechte Konstruktion, insbesondere betreffend die stoffliche Verwertung, von Fahrzeugen und ihren Bauteilen;
    2. Ziffer 2
      die umweltverträgliche Behandlung von Altfahrzeugen, insbesondere die Entfernung aller Flüssigkeiten und die Demontage;
    3. Ziffer 3
      die Entwicklung und Optimierung von Möglichkeiten zur Wiederverwendung und zur Verwertung, insbesondere zur stofflichen Verwertung, von Altfahrzeugen und ihren Bauteilen;
    4. Ziffer 4
      die bei der Verwertung erzielten Fortschritte zur Verringerung der zu beseitigenden Abfälle und zur Erhöhung der Verwertungsquote und
    5. Ziffer 5
      die jeweiligen Rücknahmestellen, bei denen Altfahrzeuge zurückgegeben werden können.
  2. Absatz 2,Die Informationen gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 4 sind in allgemeiner Form in die Werbeschriften für die Fahrzeuge aufzunehmen.
  3. Absatz 3,Hersteller oder Importeure haben dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft beginnend mit dem Kalenderjahr 2002 jährlich bis spätestens 31. März des darauf folgenden Kalenderjahres einen Bericht über die Erfüllung der Verpflichtungen dieser Verordnung zu übermitteln. Dieser Bericht hat insbesondere zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      eine Meldung gemäß Anlage 4, in der die Masse der wieder verwendeten und verwerteten Fahrzeugteile, gegliedert nach den Abfallarten gemäß Anlage 5 (Teil 1) und Übernehmern, anzugeben ist;
    2. Ziffer 2
      den Nachweis über die Einhaltung der Verwertungsquote gemäß Paragraph 7, Absatz 2, der wieder verwendeten und verwerteten Masse bezogen auf die zurückgenommenen Altfahrzeuge und
    3. Ziffer 3
      sachdienliche Informationen über etwaige Veränderungen der Betriebsstrukturen im Bereich des Vertriebs von Fahrzeugen und in der Rücknahme-, Demontage-, Shredder- oder Verwertungswirtschaft, die zu Wettbewerbsverzerrungen zwischen oder in den Mitgliedstaaten führen können.

Schlagworte

Berichtspflicht, Rücknahmewirtschaft, Demontagewirtschaft,
Shredderwirtschaft

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2021

Gesetzesnummer

20002302

Dokumentnummer

NOR40037123