Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Festsetzung des Anpassungsfaktors, der Anpassungsfaktormesszahl, der Anpassungsrichtwertmesszahl sowie des Wertausgleichs für das Jahr 2003
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 438/2002Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 438 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Text
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Allen Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und ohne Anspruch auf Ausgleichszulage, die im Dezember 2002 Anspruch auf eine oder mehrere Pensionen haben, auf die § 1 anzuwenden ist, gebührt im Jahr 2003 als Wertausgleich eine Einmalzahlung. Diese beträgt für Personen mit einem Gesamtpensionseinkommen von nicht mehr als 26 600 € 1,5% des Gesamtpensionseinkommens. Für Personen mit einem höheren Gesamtpensionseinkommen als 26 600 € gebührt die Einmalzahlung im Ausmaß der Differenz von 532 € und der Erhöhung des Gesamtpensionseinkommens aus der Anpassung mit dem Anpassungsfaktor. Die Einmalzahlung ist in 14 Teilbeträgen zusammen mit der jeweils höchsten laufenden Pensionszahlung auszuzahlen.Allen Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und ohne Anspruch auf Ausgleichszulage, die im Dezember 2002 Anspruch auf eine oder mehrere Pensionen haben, auf die Paragraph eins, anzuwenden ist, gebührt im Jahr 2003 als Wertausgleich eine Einmalzahlung. Diese beträgt für Personen mit einem Gesamtpensionseinkommen von nicht mehr als 26 600 € 1,5% des Gesamtpensionseinkommens. Für Personen mit einem höheren Gesamtpensionseinkommen als 26 600 € gebührt die Einmalzahlung im Ausmaß der Differenz von 532 € und der Erhöhung des Gesamtpensionseinkommens aus der Anpassung mit dem Anpassungsfaktor. Die Einmalzahlung ist in 14 Teilbeträgen zusammen mit der jeweils höchsten laufenden Pensionszahlung auszuzahlen.
(2)Absatz 2,Als Gesamtpensionseinkommen im Sinne des Abs. 1 gilt das Vierzehnfache der Summe aller Pensionen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung, auf die § 1 anzuwenden ist und auf die im Dezember 2002 Anspruch besteht.Als Gesamtpensionseinkommen im Sinne des Absatz eins, gilt das Vierzehnfache der Summe aller Pensionen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung, auf die Paragraph eins, anzuwenden ist und auf die im Dezember 2002 Anspruch besteht.
Zuletzt aktualisiert am
25.11.2019
Dokumentnummer
NOR40037154