Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Durchführung der Qualitätskontrolle
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 576/1995 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 440/2002Bundesgesetzblatt Nr. 576 aus 1995, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 440 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
80/04 Wettbewerbsrecht
Text
§ 4. (1) Für die Durchführung der Qualitätsklassenkontrolle gemäß § 11 Abs. 5 Z 2 des Qualitätsklassengesetzes und der Überprüfung gemäß § 25a Abs. 3 des Qualitätsklassengesetzes ist der Stelle, der das Kontrollorgan angehört, eine Kontrollgebühr zu entrichten, die sich aus einer Grundgebühr und einer Gebühr für den Zeitaufwand zusammensetzt.Paragraph 4, (1) Für die Durchführung der Qualitätsklassenkontrolle gemäß Paragraph 11, Absatz 5, Ziffer 2, des Qualitätsklassengesetzes und der Überprüfung gemäß Paragraph 25 a, Absatz 3, des Qualitätsklassengesetzes ist der Stelle, der das Kontrollorgan angehört, eine Kontrollgebühr zu entrichten, die sich aus einer Grundgebühr und einer Gebühr für den Zeitaufwand zusammensetzt.
(2)Absatz 2,Die Grundgebühr beträgt 36,34 Euro, die Gebühr für den Zeitaufwand 9,45 Euro je angefangene halbe Stunde.
(3)Absatz 3,Soll die Kontrolle oder Überprüfung außerhalb des Amtsplatzes (Dienstsitzes) oder außerhalb der Amtsstunden oder auch an Samstagen, Sonn- oder Feiertagen durchgeführt werden, so beträgt die Gebühr für den Zeitaufwand 18,89 Euro je angefangene halbe Stunde.
Dokumentnummer
NOR40037157