Rechtstracker.at

§ 6 SchäHöV

Fassungen
07.12.2002 bis 03.12.2003 — BGBl. II Nr. 441/2002 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 6 heute28.03.2006 § → § BGBl. II Nr. 130/2006
§ 604.12.200327.03.2006 § → § BGBl. II Nr. 552/2003
§ 607.12.200203.12.2003 BGBl. II Nr. 441/2002 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schädlingsbekämpfungsmittel-Höchstwerteverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 441 aus 2002,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

07.12.2002BGBl. II Nr. 441/2002

Außerkrafttretensdatum

03.12.2003danach: BGBl. II Nr. 552/2003

Abkürzung

SchäHöV

Index

82/05 Lebensmittelrecht

Text

Paragraph 6, (1) Zusammengesetzte, getrocknete oder verarbeitete Lebensmittel dürfen nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn die in oder auf ihnen vorhandenen Rückstände von in den Anlagen 1A und 2 genannten Stoffen die auf Grund dieser Verordnung für ihre Ausgangsprodukte jeweils festgelegten Höchstwerte unter Berücksichtigung des Produktionsprozesses anteilsmäßig nicht überschreiten, soweit in der Anlage 1A oder 2 nicht anderes bestimmt ist.

  1. Absatz 2,Bei getrockneten und verarbeiteten Lebensmittteln, für die in den Anlagen 1A und 2 nicht ausdrücklich Höchstgehalte festgelegt wurden, gilt der in den Anlagen 1A und 2 festgesetzte Rückstandshöchstwert unter Berücksichtigung der auf Grund des Trocknungsprozesses bzw. der auf Grund des Verarbeitungsprozesses eingetretenen Rückstandskonzentration oder -verdünnung.

Schlagworte

Rückstandsverdünnung

Gesetzesnummer

20002308

Dokumentnummer

NOR40037165