Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 169/2002Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 16Paragraph 16
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
Einschränkung der Berufsberechtigung als medizinischer Masseur
§ 16.Paragraph 16,
(1)Absatz eins,Die auf Grund
eines medizinischen Masseurs zuständige Bezirksverwaltungsbehörde hat die Berechtigung zur Berufsausübung auf die Durchführung von klassischer Massage und von Spezialmassagen zu Heilzwecken nach ärztlicher Anordnung unter Anleitung und Aufsicht eines Arztes oder eines Angehörigen des physiotherapeutischen Dienstes einzuschränken, wenn ein medizinischer Masseur erblindet und die sonstigen Voraussetzungen gemäß § 8 Abs. 1 erfüllt sind.eines medizinischen Masseurs zuständige Bezirksverwaltungsbehörde hat die Berechtigung zur Berufsausübung auf die Durchführung von klassischer Massage und von Spezialmassagen zu Heilzwecken nach ärztlicher Anordnung unter Anleitung und Aufsicht eines Arztes oder eines Angehörigen des physiotherapeutischen Dienstes einzuschränken, wenn ein medizinischer Masseur erblindet und die sonstigen Voraussetzungen gemäß Paragraph 8, Absatz eins, erfüllt sind.
(2)Absatz 2,Von der Einschränkung sind die Landeshauptmänner und der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen durch die Bezirksverwaltungsbehörde zu benachrichtigen.
(3)Absatz 3,§ 15 Abs. 3 und 4 ist anzuwenden.Paragraph 15, Absatz 3 und 4 ist anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
27.05.2013
Dokumentnummer
NOR40037426