Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 169/2002Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 36Paragraph 36
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
3. Abschnitt
Berufsberechtigung als Heilmasseur
Berufsberechtigung - Heilmasseur
§ 36.Paragraph 36,
Zur Ausübung des Berufs des Heilmasseurs sind Personen berechtigt, die
die für die Erfüllung der Berufspflichten erforderliche körperliche und geistige Eignung (§ 8 Abs. 3 und 4) und Vertrauenswürdigkeit (§ 8 Abs. 5) besitzen,die für die Erfüllung der Berufspflichten erforderliche körperliche und geistige Eignung (Paragraph 8, Absatz 3 und 4) und Vertrauenswürdigkeit (Paragraph 8, Absatz 5,) besitzen,
über die für die Berufsausübung erforderlichen Sprachkenntnisse verfügen und entweder
einen Qualifikationsnachweis (§§ 38, 39 und 41) erbringen odereinen Qualifikationsnachweis (Paragraphen 38, 39 und 41) erbringen oder
zur Ausübung des physiotherapeutischen Dienstes berechtigt sind.
Zuletzt aktualisiert am
11.11.2011
Dokumentnummer
NOR40037446