Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 169/2002Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 47Paragraph 47
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
Entziehung der Berufsberechtigung als Heilmasseur
§ 47.Paragraph 47,
(1)Absatz eins,Die auf Grund
des Berufssitzes oder des Ortes der Berufsausübung eines freiberuflich tätigen Heilmasseurs oder
des Hauptwohnsitzes eines im Dienstverhältnis tätigen Heilmasseurs
zuständige Bezirksverwaltungsbehörde hat die Berechtigung zur Berufsausübung als medizinischer Masseur und Heilmasseur zu entziehen, wenn eine oder mehrere Voraussetzungen gemäß § 36 bereits anfänglich nicht gegeben waren oder weggefallen sind.zuständige Bezirksverwaltungsbehörde hat die Berechtigung zur Berufsausübung als medizinischer Masseur und Heilmasseur zu entziehen, wenn eine oder mehrere Voraussetzungen gemäß Paragraph 36, bereits anfänglich nicht gegeben waren oder weggefallen sind.
(2)Absatz 2,Anlässlich der Entziehung der Berufsberechtigung gemäß Abs. 1 sind durch die BezirksverwaltungsbehördeAnlässlich der Entziehung der Berufsberechtigung gemäß Absatz eins, sind durch die Bezirksverwaltungsbehörde
Qualifikationsnachweise im Sinne dieses Bundesgesetzes und
einzuziehen sowie die Landeshauptmänner und der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen zu benachrichtigen.
(3)Absatz 3,Wenn
die Voraussetzungen gemäß § 36 vorliegen unddie Voraussetzungen gemäß Paragraph 36, vorliegen und
gegen die Wiederaufnahme der Berufsausübung keine Bedenken bestehen,
ist die Berufsberechtigung auf Antrag der Person, der die Berufsberechtigung gemäß Abs. 1 entzogen wurde, durch die auf Grund des Wohnsitzes zuständige Bezirksverwaltungsbehörde wieder zu erteilen. Die eingezogenen Urkunden sind wieder auszufolgen sowie die Landeshauptmänner und der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen zu benachrichtigen.ist die Berufsberechtigung auf Antrag der Person, der die Berufsberechtigung gemäß Absatz eins, entzogen wurde, durch die auf Grund des Wohnsitzes zuständige Bezirksverwaltungsbehörde wieder zu erteilen. Die eingezogenen Urkunden sind wieder auszufolgen sowie die Landeshauptmänner und der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen zu benachrichtigen.
(4)Absatz 4,Gegen Bescheide gemäß Abs. 1 und 3 kann Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat des Landes erhoben werden.Gegen Bescheide gemäß Absatz eins und 3 kann Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat des Landes erhoben werden.
Zuletzt aktualisiert am
27.05.2013
Dokumentnummer
NOR40037457