Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 169/2002Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 68Paragraph 68
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
2. Abschnitt
Ausbildungen – Spezialqualifikationen
Spezialqualifikationsausbildungen
§ 68.Paragraph 68,
(1)Absatz eins,Medizinische Masseure und Heilmasseure können Spezialqualifikationsausbildungen in folgenden Gebieten absolvieren:
Hydro- und Balneotherapie.
Spezialqualifikationsausbildungen haben die zur Ausübung von Spezialqualifikationen gemäß § 60 erforderlichen theoretischen und praktischen Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln.Spezialqualifikationsausbildungen haben die zur Ausübung von Spezialqualifikationen gemäß Paragraph 60, erforderlichen theoretischen und praktischen Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln.
(2)Absatz 2,Spezialqualifikationsausbildungen gemäß Abs. 1 könnenSpezialqualifikationsausbildungen gemäß Absatz eins, können
im Rahmen eines Ausbildungsverhältnisses oder
im Rahmen eines Dienstverhältnisses
absolviert werden. Eine Teilzeitausbildung ist zulässig.
(3)Absatz 3,Nach Abschluss einer Spezialqualifikationsausbildung gemäß Abs. 1 ist eine kommissionelle Abschlussprüfung abzunehmen. Über die erfolgreich abgelegte Prüfung ist ein Zeugnis auszustellen.Nach Abschluss einer Spezialqualifikationsausbildung gemäß Absatz eins, ist eine kommissionelle Abschlussprüfung abzunehmen. Über die erfolgreich abgelegte Prüfung ist ein Zeugnis auszustellen.
Zuletzt aktualisiert am
25.03.2015
Dokumentnummer
NOR40037478