Rechtstracker.at

§ 73 MMHmG

Fassungen
01.04.2003 bis 31.12.2013 — BGBl. I Nr. 169/2002 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 73 heute01.01.2014 § → § BGBl. I Nr. 80/2013
§ 7301.04.200331.12.2013 BGBl. I Nr. 169/2002 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 2002,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 73

Inkrafttretensdatum

01.04.2003BGBl. I Nr. 169/2002

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013danach: BGBl. I Nr. 80/2013

Abkürzung

MMHmG

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

5. Hauptstück
Bewilligungen

Bewilligung der Ausbildung zum medizinischen Masseur

Paragraph 73,

  1. Absatz eins,Die Ausbildung zum medizinischen Masseur bedarf hinsichtlich der theoretischen und praktischen Ausbildung der Bewilligung durch den Landeshauptmann. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn
    1. Ziffer eins
      die für die Abhaltung des theoretischen Unterrichts erforderlichen Räumlichkeiten und Lehrmittel sowie Sozialräume zur Verfügung stehen bzw. die erforderliche technische Ausstattung gegeben ist,
    2. Ziffer 2
      das für die theoretische Ausbildung erforderliche Lehrpersonal, welches hiezu fachlich und pädagogisch geeignet ist und über die notwendige Berufserfahrung verfügt, vorhanden ist,
    3. Ziffer 3
      eine Ausbildungsleitung namhaft gemacht worden ist und
    4. Ziffer 4
      eine Krankenanstalt oder eine Kuranstalt zur Verfügung steht, die über eine Einrichtung für physikalische Medizin verfügt, oder
    5. Ziffer 5
      Pflichtpraktika an Patienten auch außerhalb von Krankenanstalten oder Kuranstalten nachweislich sichergestellt sind.
  2. Absatz 2,Sind die Voraussetzungen gemäß Absatz eins, bereits anfänglich nicht gegeben oder liegen diese nicht mehr vor, ist die Bewilligung nach erfolglosem Verstreichen einer zur Behebung der Mängel gesetzten angemessenen Frist durch den Landeshauptmann zurückzunehmen.
  3. Absatz 3,Gegen Bescheide des Landeshauptmanns gemäß Absatz eins und 2 ist eine Berufung nicht zulässig.

Zuletzt aktualisiert am

27.05.2013

Gesetzesnummer

20002351

Dokumentnummer

NOR40037483