Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 169/2002Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 77Paragraph 77
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
Gesamtbewilligung
§ 77.Paragraph 77,
(1)Absatz eins,Abweichend von §§ 73 bis 75 kann eine Gesamtbewilligung für die Abhaltung vonAbweichend von Paragraphen 73 bis 75 kann eine Gesamtbewilligung für die Abhaltung von
Ausbildungen zum medizinischen Masseur und
Aufschulungsmodulen zum Heilmasseur und
Spezialqualifikationsausbildungen
beantragt werden. Die Bewilligung ist durch den Landeshauptmann zu erteilen, wenn die Voraussetzungen gemäß §§ 73 bis 75 erfüllt sind.beantragt werden. Die Bewilligung ist durch den Landeshauptmann zu erteilen, wenn die Voraussetzungen gemäß Paragraphen 73 bis 75 erfüllt sind.
(2)Absatz 2,Sind die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 bereits anfänglich nicht gegeben oder liegen diese nicht mehr vor, ist die Bewilligung nach erfolglosem Verstreichen einer zur Behebung der Mängel gesetzten angemessenen Frist durch den Landeshauptmann zurückzunehmen.Sind die Voraussetzungen gemäß Absatz eins, bereits anfänglich nicht gegeben oder liegen diese nicht mehr vor, ist die Bewilligung nach erfolglosem Verstreichen einer zur Behebung der Mängel gesetzten angemessenen Frist durch den Landeshauptmann zurückzunehmen.
(3)Absatz 3,Gegen Bescheide des Landeshauptmanns gemäß Abs. 1 und 2 ist eine Berufung nicht zulässig.Gegen Bescheide des Landeshauptmanns gemäß Absatz eins und 2 ist eine Berufung nicht zulässig.
Zuletzt aktualisiert am
27.05.2013
Dokumentnummer
NOR40037487