Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 169/2002Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 85Paragraph 85
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
Diplomierte medizinisch-technische Fachkräfte
§ 85.Paragraph 85,
(1)Absatz eins,Personen, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes eine Berufsberechtigung als “diplomierte medizinisch-technische Fachkraft” gemäß dem MTF-SHD-G besitzen, sind auch zur Ausübung des Berufs des medizinischen Masseurs und zur Führung der Berufsbezeichnung “Medizinischer Masseur”/”Medizinische Masseurin” berechtigt.
(2)Absatz 2,Personen, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes eine Berufsberechtigung als “diplomierte medizinischtechnische Fachkraft” gemäß dem MTF-SHD-G besitzen, sind im Rahmen einer Berufsausübung als medizinischer Masseur auch zur Ausübung der Spezialqualifikation der Hydro- und Balneotherapie und zur Führung der Zusatzbezeichnung “medizinischer Bademeister”/”medizinische Bademeisterin” in Klammer berechtigt.
(3)Absatz 3,Personen, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes eine Berufsberechtigung als “diplomierte medizinisch-technische Fachkraft” gemäß dem MTF-SHD-G besitzen, sind im Rahmen einer Berufsausübung als medizinischer Masseur auch zur Ausübung der Spezialqualifikation der Elektrotherapie und zur Führung der Zusatzbezeichnung “Elektrotherapie” in Klammer berechtigt.
Zuletzt aktualisiert am
20.02.2015
Dokumentnummer
NOR40037495