Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 560/1978 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 71/2003Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1978, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 131bParagraph 131 b
Index
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze
Text
Gleitpension
§ 131b.Paragraph 131 b,
(1)Absatz eins,Anspruch auf Gleitpension hat der Versicherte nach Vollendung des 738. Lebensmonates, die Versicherte nach Vollendung des 678. Lebensmonates, wenn
die Voraussetzungen für die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer – mit Ausnahme der Voraussetzung des Fehlens einer die Pflichtversicherung begründenden unselbständigen Erwerbstätigkeit am Stichtag – erfüllt sind oder
die Wartezeit (§ 120) erfüllt ist, am Stichtag mindestens 300 Versicherungsmonate erworben sind, innerhalb der letzten 180 Kalendermonate vor der Vollendung des 738. Lebensmonates bei Männern oder des 678. Lebensmonates bei Frauen mindestens 108 Beitragsmonate der Pflichtversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz vorliegen – wobei die im § 120 Abs. 7 genannten Ersatzzeiten als Beitragszeiten der Pflichtversicherung nach dem ASVG gelten – und seit der Vollendung des 738. Lebensmonates bei Männern oder des 678. Lebensmonates bei Frauen mindestens ein Jahr verstrichen ist;die Wartezeit (Paragraph 120,) erfüllt ist, am Stichtag mindestens 300 Versicherungsmonate erworben sind, innerhalb der letzten 180 Kalendermonate vor der Vollendung des 738. Lebensmonates bei Männern oder des 678. Lebensmonates bei Frauen mindestens 108 Beitragsmonate der Pflichtversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz vorliegen – wobei die im Paragraph 120, Absatz 7, genannten Ersatzzeiten als Beitragszeiten der Pflichtversicherung nach dem ASVG gelten – und seit der Vollendung des 738. Lebensmonates bei Männern oder des 678. Lebensmonates bei Frauen mindestens ein Jahr verstrichen ist;
die letzten 24 Kalendermonate vor dem Stichtag Beitragsmonate der Pflichtversicherung oder Ersatzmonate auf Grund von Arbeitslosengeldbezug gemäß § 227 Abs. 1 Z 5 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes oder Ersatzmonate gemäß § 227 Abs. 1 Z 6 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes sind;die letzten 24 Kalendermonate vor dem Stichtag Beitragsmonate der Pflichtversicherung oder Ersatzmonate auf Grund von Arbeitslosengeldbezug gemäß Paragraph 227, Absatz eins, Ziffer 5, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes oder Ersatzmonate gemäß Paragraph 227, Absatz eins, Ziffer 6, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes sind;
der Antrag auf Gleitpension vor dem Zeitpunkt der Erreichung des Regelpensionsalters (§ 130 Abs. 1) gestellt wird und gleichzeitigder Antrag auf Gleitpension vor dem Zeitpunkt der Erreichung des Regelpensionsalters (Paragraph 130, Absatz eins,) gestellt wird und gleichzeitig
im Falle einer im letzten Jahr vor dem Stichtag ausgeübten unselbständigen Erwerbstätigkeit erklärt wird, welches Ausmaß der wöchentlichen Arbeitszeit in diesem Zeitraum zu leisten war, und
nachgewiesen wird, daß Teilzeit im Ausmaß von höchstens 28 Wochenstunden oder – im Fall einer Teilzeitbeschäftigung im letzten Jahr vor dem Stichtag – von höchstens 70% der zuletzt geleisteten Arbeitszeit (lit. a) während des Bezuges der Gleitpension ohne Verpflichtung zur Mehrarbeit über diese Höchstgrenzen hinaus vereinbart worden ist bzw. in Anspruch genommen wird.nachgewiesen wird, daß Teilzeit im Ausmaß von höchstens 28 Wochenstunden oder – im Fall einer Teilzeitbeschäftigung im letzten Jahr vor dem Stichtag – von höchstens 70% der zuletzt geleisteten Arbeitszeit (Litera a,) während des Bezuges der Gleitpension ohne Verpflichtung zur Mehrarbeit über diese Höchstgrenzen hinaus vereinbart worden ist bzw. in Anspruch genommen wird.
(2)Absatz 2,Die Gleitpension gebührt bis zum Zeitpunkt der Erreichung des Regelpensionsalters (§ 130 Abs. 1) als Teilpension, deren Höhe wie folgt ermittelt wird:Die Gleitpension gebührt bis zum Zeitpunkt der Erreichung des Regelpensionsalters (Paragraph 130, Absatz eins,) als Teilpension, deren Höhe wie folgt ermittelt wird:
Zunächst ist das Gesamteinkommen zu ermitteln, das ist die Summe aus der nach § 139 ohne den besonderen Steigerungsbetrag (§ 141) ermittelten Pension und dem Erwerbseinkommen.Zunächst ist das Gesamteinkommen zu ermitteln, das ist die Summe aus der nach Paragraph 139, ohne den besonderen Steigerungsbetrag (Paragraph 141,) ermittelten Pension und dem Erwerbseinkommen.
Wenn das Gesamteinkommen 911,99 € (Anm. 1) nicht übersteigt, gebührt die TeilpensionWenn das Gesamteinkommen 911,99 € Anmerkung eins, ) nicht übersteigt, gebührt die Teilpension
in den Fällen des Abs. 1 Z 1 lit. a im Ausmaß von 80%,in den Fällen des Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, im Ausmaß von 80%,
in den Fällen des Abs. 1 Z 1 lit. b im Ausmaß von 60%in den Fällen des Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, im Ausmaß von 60%
der nach § 139 ohne den besonderen Steigerungsbetrag (§ 139) ermittelten Pension; andernfalls ist die nach § 139 ohne den besonderen Steigerungsbetrag (§ 141) ermittelte Pension um einen Anrechnungsbetrag zu vermindern.der nach Paragraph 139, ohne den besonderen Steigerungsbetrag (Paragraph 139,) ermittelten Pension; andernfalls ist die nach Paragraph 139, ohne den besonderen Steigerungsbetrag (Paragraph 141,) ermittelte Pension um einen Anrechnungsbetrag zu vermindern.
Der Anrechnungsbetrag gemäß Z 2 setzt sich aus Teilen des Gesamteinkommens zusammen: Für Gesamteinkommensteile vonDer Anrechnungsbetrag gemäß Ziffer 2, setzt sich aus Teilen des Gesamteinkommens zusammen: Für Gesamteinkommensteile von
über 911,99 € (Anm. 1) bis 1 215,99 € (Anm. 2) sind 30%,über 911,99 € Anmerkung eins, ) bis 1 215,99 € Anmerkung 2, ) sind 30%,
über 1 215,99 € (Anm. 2) bis 1 519,99 € (Anm. 3) sind 40%,über 1 215,99 € Anmerkung 2, ) bis 1 519,99 € Anmerkung 3, ) sind 40%,
über 1 519,99 € (Anm. 3) bis 1 823,98 € (Anm. 4) sind 50% undüber 1 519,99 € Anmerkung 3, ) bis 1 823,98 € Anmerkung 4, ) sind 50% und
über 1 823,98 € (Anm. 4) sind 60%über 1 823,98 € Anmerkung 4, ) sind 60%
dieser Gesamteinkommensteile anzurechnen. Der Anrechnungsbetrag darf jedoch das Ausmaß des Erwerbseinkommens nicht überschreiten.
Die Teilpension gebührt jedoch im Ausmaß von mindestens 50% und
in den Fällen des Abs. 1 Z 1 lit. a von höchstens 80%,in den Fällen des Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, von höchstens 80%,
in den Fällen des Abs. 1 Z 1 lit. b von höchstens 60%in den Fällen des Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, von höchstens 60%
der gemäß § 139 ohne den besonderen Steigerungsbetrag (§ 141) ermittelten Pension.der gemäß Paragraph 139, ohne den besonderen Steigerungsbetrag (Paragraph 141,) ermittelten Pension.
An die Stelle dieser Beträge treten ab 1. Jänner eines jeden Jahres die unter Bedachtnahme auf § 51 mit dem Anpassungsfaktor (§ 47) vervielfachten Beträge.An die Stelle dieser Beträge treten ab 1. Jänner eines jeden Jahres die unter Bedachtnahme auf Paragraph 51, mit dem Anpassungsfaktor (Paragraph 47,) vervielfachten Beträge.
(3)Absatz 3,Der Prozentsatz der Teilpension gemäß Abs. 2 ist erstmalig auf Grund des Pensionsantrages festzustellen. Neufeststellungen dieses Prozentsatzes erfolgen sodannDer Prozentsatz der Teilpension gemäß Absatz 2, ist erstmalig auf Grund des Pensionsantrages festzustellen. Neufeststellungen dieses Prozentsatzes erfolgen sodann
aus Anlaß jeder Anpassung von Pensionen gemäß § 50;aus Anlaß jeder Anpassung von Pensionen gemäß Paragraph 50,;
bei jeder Neuaufnahme einer Erwerbstätigkeit;
auf besonderen Antrag des Gleitpensionisten.
(4)Absatz 4,Für das zulässige Höchstausmaß der Arbeitszeit während des Bezuges der Gleitpension ist die im letzten Jahr vor dem Stichtag überwiegende Tätigkeit maßgebend.
(5)Absatz 5,Für unselbständig Erwerbstätige, auf deren Beschäftigungsverhältnis im letzten Jahr vor dem Stichtag keine zwingenden Arbeitszeitbestimmungen Anwendung gefunden haben oder die im letzten Jahr vor dem Stichtag nicht erwerbstätig waren, ist jenes Ausmaß der höchstzulässigen Teilzeitarbeit während des Bezuges der Gleitpension anzuwenden, das für Versicherte maßgeblich ist, die vor dem Stichtag bei Normalarbeitszeitverpflichtung unselbständig erwerbstätig waren; das gleiche gilt für Zeiten der Ausübung einer versicherungspflichtigen selbständigen Erwerbstätigkeit.
(6)Absatz 6,Wird während des Bezuges von Gleitpension die Arbeitszeit gemäß Abs. 1 Z 3 lit. b auf Grund einer oder mehrerer die Pflichtversicherung begründenden unselbständigen Erwerbstätigkeiten im Durchschnitt eines Kalendermonates überschritten oder besteht eine die Pflichtversicherung begründende selbständige Erwerbstätigkeit, so fällt die Gleitpension in diesem Kalendermonat weg. § 131 Abs. 2 letzter Satz ist anzuwenden.Wird während des Bezuges von Gleitpension die Arbeitszeit gemäß Absatz eins, Ziffer 3, Litera b, auf Grund einer oder mehrerer die Pflichtversicherung begründenden unselbständigen Erwerbstätigkeiten im Durchschnitt eines Kalendermonates überschritten oder besteht eine die Pflichtversicherung begründende selbständige Erwerbstätigkeit, so fällt die Gleitpension in diesem Kalendermonat weg. Paragraph 131, Absatz 2, letzter Satz ist anzuwenden.
(7)Absatz 7,Stellt der (die) Versicherte in den Fällen des Abs. 1 Z 1 lit. a vor dem Zeitpunkt der Erreichung des Regelpensionsalters (§ 130 Abs. 1) die Erwerbstätigkeit ein und verzichtet er (sie) auf die Gleitpension, so gebührt die nach § 139 ermittelte Pension als vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer. Verzichtet er (sie) nicht, so ist ab dem Zeitpunkt der Einstellung der Erwerbstätigkeit die Gleitpension als Teilpension im Ausmaß von bis zu 80% der gemäß § 139 ohne den besonderen Steigerungsbetrag (§ 141) ermittelten Pension weiterzugewähren. Sonstige Erwerbseinkommen sind hiebei unter Bedachtnahme auf Abs. 2 zu berücksichtigen.Stellt der (die) Versicherte in den Fällen des Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, vor dem Zeitpunkt der Erreichung des Regelpensionsalters (Paragraph 130, Absatz eins,) die Erwerbstätigkeit ein und verzichtet er (sie) auf die Gleitpension, so gebührt die nach Paragraph 139, ermittelte Pension als vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer. Verzichtet er (sie) nicht, so ist ab dem Zeitpunkt der Einstellung der Erwerbstätigkeit die Gleitpension als Teilpension im Ausmaß von bis zu 80% der gemäß Paragraph 139, ohne den besonderen Steigerungsbetrag (Paragraph 141,) ermittelten Pension weiterzugewähren. Sonstige Erwerbseinkommen sind hiebei unter Bedachtnahme auf Absatz 2, zu berücksichtigen.
(8)Absatz 8,Stellt der (die) Versicherte in den Fällen des Abs. 1 Z 1 lit. b vor dem Zeitpunkt der Erreichung des Regelpensionsalters (§ 130 Abs. 1) die Erwerbstätigkeit ein und verzichtet er (sie) auf die Gleitpension, so besteht Anspruch auf eine vorzeitige Alterspension bei Arbeitslosigkeit erst dann, wenn die Anspruchsvoraussetzungen gemäß § 131a Abs. 1 Z 3 erfüllt sind und bei Anspruch auf Arbeitslosengeld dessen Bezugsdauer erschöpft ist. Die vorzeitige Alterspension bei Arbeitslosigkeit gebührt in der Höhe der für die Gleitpension nach § 139 ermittelten Pension. Verzichtet er (sie) nicht, so ist ab dem Zeitpunkt der Einstellung der Erwerbstätigkeit die Gleitpension als Teilpension im Ausmaß von bis zu 60% der gemäß § 139 ohne den besonderen Steigerungsbetrag (§ 141) ermittelten Pension weiterzugewähren. Sonstige Erwerbseinkommen sind hiebei unter Bedachtnahme auf Abs. 2 zu berücksichtigen.Stellt der (die) Versicherte in den Fällen des Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, vor dem Zeitpunkt der Erreichung des Regelpensionsalters (Paragraph 130, Absatz eins,) die Erwerbstätigkeit ein und verzichtet er (sie) auf die Gleitpension, so besteht Anspruch auf eine vorzeitige Alterspension bei Arbeitslosigkeit erst dann, wenn die Anspruchsvoraussetzungen gemäß Paragraph 131 a, Absatz eins, Ziffer 3, erfüllt sind und bei Anspruch auf Arbeitslosengeld dessen Bezugsdauer erschöpft ist. Die vorzeitige Alterspension bei Arbeitslosigkeit gebührt in der Höhe der für die Gleitpension nach Paragraph 139, ermittelten Pension. Verzichtet er (sie) nicht, so ist ab dem Zeitpunkt der Einstellung der Erwerbstätigkeit die Gleitpension als Teilpension im Ausmaß von bis zu 60% der gemäß Paragraph 139, ohne den besonderen Steigerungsbetrag (Paragraph 141,) ermittelten Pension weiterzugewähren. Sonstige Erwerbseinkommen sind hiebei unter Bedachtnahme auf Absatz 2, zu berücksichtigen.
(9)Absatz 9,Bei einem Verzicht auf die Gleitpension gemäß Abs. 7 oder Abs. 8 oder bei Erreichung des Regelpensionsalters ist die gemäß § 139 ermittelte Pension nach § 143 zu erhöhen. Sie gebührt ab dem folgenden Monatsersten als (vorzeitige) Alterspension.Bei einem Verzicht auf die Gleitpension gemäß Absatz 7, oder Absatz 8, oder bei Erreichung des Regelpensionsalters ist die gemäß Paragraph 139, ermittelte Pension nach Paragraph 143, zu erhöhen. Sie gebührt ab dem folgenden Monatsersten als (vorzeitige) Alterspension.
(10)Absatz 10,Ein Antrag auf Gleitpension ist nicht zulässig, wenn bereits ein bescheidmäßig zuerkannter Anspruch auf eine Pension aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung mit Ausnahme von Pensionen aus dem Versicherungsfall des Todes besteht.
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Anm. 1: gemäß BGBl. II Nr. 611/2003 für 2004: 921,11 €Anmerkung eins, : gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 611 aus 2003, für 2004: 921,11 €
gemäß BGBl. II Nr. 531/2004 für 2005: 934,93 €gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 531 aus 2004, für 2005: 934,93 € gemäß BGBl. II Nr. 446/2005 für 2006: 958,30 €gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 446 aus 2005, für 2006: 958,30 € gemäß BGBl. II Nr. 532/2006 für 2007: 973,63 €gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 532 aus 2006, für 2007: 973,63 € gemäß BGBl. II Nr. 359/2007 für 2008: 990,18 €gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 359 aus 2007, für 2008: 990,18 € gemäß BGBl. II Nr. 7/2009 für 2009: 1 021,87 €gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 7 aus 2009, für 2009: 1 021,87 € gemäß BGBl. II Nr. 450/2009 für 2010: 1 037,20 €gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 450 aus 2009, für 2010: 1 037,20 € gemäß BGBl. II Nr. 403/2010 für 2011: 1 049,65 €gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 403 aus 2010, für 2011: 1 049,65 € gemäß BGBl. II Nr. 398/2011 für 2012: 1 077,99 €gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 398 aus 2011, für 2012: 1 077,99 € gemäß BGBl. II Nr. 441/2012 für 2013: 1 108,17 €gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 441 aus 2012, für 2013: 1 108,17 € gemäß BGBl. II Nr. 434/2013 für 2014: 1 134,77 €gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 434 aus 2013, für 2014: 1 134,77 € gemäß BGBl. II Nr. 288/2014 für 2015: 1 154,06 €gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 288 aus 2014, für 2015: 1 154,06 € gemäß BGBl. II Nr. 417/2015 für 2016: 1 167,91 €gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 417 aus 2015, für 2016: 1 167,91 € gemäß BGBl. II Nr. 391/2016 für 2017: 1 177,25 €gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 391 aus 2016, für 2017: 1 177,25 € gemäß BGBl. II Nr. 339/2017 für 2018: 1 196,09 €gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 339 aus 2017, für 2018: 1 196,09 € gemäß BGBl. II Nr. 329/2018 für 2019: 1 220,01 €gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 329 aus 2018, für 2019: 1 220,01 € gemäß BGBl. II Nr. 348/2019 für 2020: 1 241,97 €gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 348 aus 2019, für 2020: 1 241,97 € gemäß BGBl. II Nr. 576/2020 für 2021: 1 260,60 €gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 576 aus 2020, für 2021: 1 260,60 € gemäß BGBl. II Nr. 590/2021 für 2022: 1 283,29 €gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 590 aus 2021, für 2022: 1 283,29 € gemäß BGBl. II Nr. 459/2022 für 2023: 1 357,72 €gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 459 aus 2022, für 2023: 1 357,72 € gemäß BGBl. II Nr. 407/2023 für 2024: 1 489,42 €gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 407 aus 2023, für 2024: 1 489,42 € gemäß BGBl. II Nr. 417/2024 für 2025: 1 557,93 €gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 417 aus 2024, für 2025: 1 557,93 € gemäß BGBl. II Nr. 263/2025 für 2026: 1 599,99 €gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 263 aus 2025, für 2026: 1 599,99 € Anm. 2: für 2004: 1 228,15 €Anmerkung 2, : für 2004: 1 228,15 €
für 2005: 1 246,57 €
für 2006: 1 277,73 €
für 2007: 1 298,17 €
für 2008: 1 320,24 €
für 2009: 1 362,49 €
für 2010: 1 382,93 €
für 2011: 1 399,53 €
für 2012: 1 437,32 €
für 2013: 1 477,56 €
für 2014: 1 513,02 €
für 2015: 1 538,74 €
für 2016: 1 557,20 €
für 2017: 1 569,66 €
für 2018: 1 594,77 €
für 2019: 1 626,67 €
für 2020: 1 655,95 €
für 2021: 1 680,79 €
für 2022: 1 711,04 €
für 2023: 1 810,28 €
für 2024: 1 985,88 €
für 2025: 2 077,23 €
für 2026: 2 133,32 €
Anm. 3: für 2004: 1 535,19 €Anmerkung 3, : für 2004: 1 535,19 €
für 2005: 1 558,22 €
für 2006: 1 597,18 €
für 2007: 1 622,73 €
für 2008: 1 650,32 €
für 2009: 1 703,13 €
für 2010: 1 728,68 €
für 2011: 1 749,42 €
für 2012: 1 796,65 €
für 2013: 1 846,96 €
für 2014: 1 891,29 €
für 2015: 1 923,44 €
für 2016: 1 946,52 €
für 2017: 1 962,09 €
für 2018: 1 993,48 €
für 2019: 2 033,35 €
für 2020: 2 069,95 €
für 2021: 2 101,00 €
für 2022: 2 138,82 €
für 2023: 2 262,87 €
für 2024: 2 482,37 €
für 2025: 2 596,56 €
für 2026: 2 666,67 €
Anm. 4: für 2004: 1 842,22€Anmerkung 4, : für 2004: 1 842,22€
für 2005: 1 869,85 €
für 2006: 1 916,60 €
für 2007: 1 947,27 €
für 2008: 1 980,37 €
für 2009: 2 043,74 €
für 2010: 2 074,40 €
für 2011: 2 099,29 €
für 2012: 2 155,97 €
für 2013: 2 216,34 €
für 2014: 2 269,53 €
für 2015: 2 308,11 €
für 2016: 2 335,81 €
für 2017: 2 354,50 €
für 2018: 2 392,17 €
für 2019: 2 440,01 €
für 2020: 2 483,93 €
für 2021: 2 521,19 €
für 2022: 2 566,57 €
für 2023: 2 715,43 €
für 2024: 2 978,83 €
für 2025: 3 115,86 €
für 2026: 3 199,99 €)
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2001
Zuletzt aktualisiert am
04.12.2025
Dokumentnummer
NOR40037505