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§ 45 MTF-SHD-G

Fassungen
01.04.2003 bis 23.06.2006 — BGBl. I Nr. 169/2002
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 4524.06.200631.12.2012 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 89/2012
§ 4501.04.200323.06.2006 § → § BGBl. I Nr. 169/2002
§ 4524.12.200231.03.2003 § → § BGBl. I Nr. 169/2002
§ 4501.07.200223.12.2002 § → § BGBl. I Nr. 30/2002
§ 4501.01.199330.06.2002 BGBl. Nr. 872/1992

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Medizinisch-technischer Fachdienst und Sanitätshilfsdienste

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 102 aus 1961, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 2002,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 45

Inkrafttretensdatum

01.04.2003BGBl. I Nr. 169/2002

Außerkrafttretensdatum

23.06.2006

Abkürzung

MTF-SHD-G

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Paragraph 45, (1) Die Ausbildung in den Sanitätshilfsdiensten gemäß Paragraph 44, hat in Kursen zu erfolgen.

  1. Absatz 2,Kurse für die Ausbildung in den im Paragraph 44, Litera c bis i angeführten Hilfsdiensten dürfen nur in Verbindung mit einer Krankenanstalt eingerichtet werden.
  2. Absatz 3,Die Ausbildung in dem im Paragraph 44, Litera k, genannten Hilfsdienst ist in Kursen durchzuführen, die der Landeshauptmann für den Bereich des betreffenden Bundeslandes bei Bedarf einzurichten hat.
  3. Absatz 4,Für die Einrichtung und Abhaltung von Kursen für die Ausbildung in den Sanitätshilfsdiensten ist jeweils der Bedarf maßgebend.
  4. Absatz 5,Auf die Abhaltung der Kurse nach Absatz 2, findet Paragraph 7, Absatz 4 bis 6 Anwendung. Die Leitung der Kurse hat durch einen (eine) hiefür fachlich geeigneten (geeignete) Arzt (Ärztin) zu erfolgen. Die Bewilligung zur Abhaltung von Kursen ist nur zu erteilen, wenn die erforderlichen Lehr- und Hilfskräfte zur Verfügung stehen und die zur ordnungsgemäßen Ausbildung notwendigen Lehrmittel vorhanden sind. Gegen derartige Bescheide des Landeshauptmannes ist eine Berufung nicht zulässig.
  5. Absatz 6,In den Sanitätshilfsdiensten dürfen nur Personen ausgebildet werden, die den Voraussetzungen des Paragraph 9, Absatz eins, Litera a, c und d unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des Paragraph 9, Absatz 3, 5 und 7 entsprechen. Das Lebensalter darf nicht unter 17 Jahre betragen.
  6. Absatz 7,Bewerber zur Ausbildung in dem im Paragraph 44, Litera i, angeführten Sanitätshilfsdienst haben neben den im Absatz 6, angeführten Voraussetzungen die bestandene Gesellenprüfung in einem handwerksmäßigen Gewerbe oder den mit Erfolg zurückgelegten Besuch einer gewerblichen Unterrichtsanstalt, der der Ablegung der Gesellenprüfung gleichgehalten wird, nachzuweisen.
  7. Absatz 8,Über die Zulassung von Bewerbern zur Ausbildung hat die Stelle zu entscheiden, die den Kurs veranstaltet. Es sind jene Bewerber zuzulassen, welche die im Absatz 6 und 7 angeführten Voraussetzungen erfüllen. Übersteigt die Zahl der Bewerber die Zahl der verfügbaren Plätze, so sind jene Bewerber zuzulassen, die für die Ausübung der Sanitätshilfsdienste besonders geeignet sind.
  8. Absatz 9,Ausbildungen und Kursabschlussprüfungen (Paragraph 48,) in dem im Paragraph 44, Litera g, angeführten Hilfsdienst dürfen nur mehr bis zum Ablauf des 31. Dezember 2003 durchgeführt bzw. abgelegt werden.

Gesetzesnummer

10010302

Dokumentnummer

NOR40037536