Rechtstracker.at

§ 7 HDG 2002

Fassungen
24.12.2002 bis 31.12.2013 — BGBl. I Nr. 167/2002 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 701.01.201421.01.2014 § → § aufgehoben
§ 724.12.200231.12.2013 BGBl. I Nr. 167/2002 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Heeresdisziplinargesetz 2002

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 167 aus 2002,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

24.12.2002BGBl. I Nr. 167/2002

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Abkürzung

HDG 2002

Index

43/01 Wehrrecht allgemein

Text

Verlautbarung von Entscheidungen über Pflichtverletzungen

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Im militärischen Dienstbereich sind nach Eintritt der Rechtskraft zu verlautbaren
    1. Ziffer eins
      Disziplinarverfügungen und Disziplinarerkenntnisse,
    2. Ziffer 2
      gerichtliche Verurteilungen und Strafverfügungen und
    3. Ziffer 3
      verwaltungsbehördliche Straferkenntnisse und Strafverfügungen, sofern die Verlautbarung erforderlich ist, um der Begehung von Pflichtverletzungen entgegenzuwirken. Eine Verlautbarung nach den Ziffer 2 und 3 ist nur zulässig, sofern sich diese Entscheidungen auf den einer Pflichtverletzung zugrunde liegenden Sachverhalt beziehen.
  2. Absatz 2,Die Verlautbarung ist für den jeweiligen Zuständigkeitsbereich anzuordnen
    1. Ziffer eins
      für Disziplinarverfügungen sowie für Disziplinarerkenntnisse im Kommandantenverfahren von der Disziplinarbehörde, die in erster Instanz entschieden hat, und
    2. Ziffer 2
      für Disziplinarerkenntnisse im Kommissionsverfahren sowie für Urteile, Straferkenntnisse und Strafverfügungen vom Disziplinarvorgesetzten des Betroffenen.
  3. Absatz 3,Die Verlautbarung kann unter Berücksichtigung der Art und Schwere der Pflichtverletzung nach den disziplinären Erfordernissen auf bestimmte Teile oder Personengruppen des Zuständigkeitsbereiches nach Absatz 2, beschränkt werden.
  4. Absatz 4,Hält die nach Absatz 2, zuständige Disziplinarbehörde die Verlautbarung in einem größeren Bereich zur Aufrechterhaltung der Disziplin für angebracht, so hat diese Behörde bei dem für diesen Bereich zuständigen Vorgesetzten um die Verlautbarung zu ersuchen. Dieser Vorgesetzte hat dem Ersuchen nach Maßgabe des Absatz eins, zu entsprechen.
  5. Absatz 5,Die Verlautbarung hat ohne Namensnennung des Betroffenen zu enthalten
    1. Ziffer eins
      den der Entscheidung nach Absatz eins, zugrunde liegenden Sachverhalt,
    2. Ziffer 2
      die verletzten Pflichten und
    3. Ziffer 3
      die verhängte Strafe oder einen Schuldspruch ohne Strafe.
    Sie hat auf die für Dienstanweisungen im Bundesheer übliche Art zu erfolgen.

Zuletzt aktualisiert am

09.09.2013

Gesetzesnummer

20002353

Dokumentnummer

NOR40037558