Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Heeresdisziplinargesetz 2002
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 167/2002Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 167 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
43/01 Wehrrecht allgemein
Text
Verlautbarung von Entscheidungen über Pflichtverletzungen
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,Im militärischen Dienstbereich sind nach Eintritt der Rechtskraft zu verlautbaren
Disziplinarverfügungen und Disziplinarerkenntnisse,
gerichtliche Verurteilungen und Strafverfügungen und
verwaltungsbehördliche Straferkenntnisse und Strafverfügungen, sofern die Verlautbarung erforderlich ist, um der Begehung von Pflichtverletzungen entgegenzuwirken. Eine Verlautbarung nach den Z 2 und 3 ist nur zulässig, sofern sich diese Entscheidungen auf den einer Pflichtverletzung zugrunde liegenden Sachverhalt beziehen.verwaltungsbehördliche Straferkenntnisse und Strafverfügungen, sofern die Verlautbarung erforderlich ist, um der Begehung von Pflichtverletzungen entgegenzuwirken. Eine Verlautbarung nach den Ziffer 2 und 3 ist nur zulässig, sofern sich diese Entscheidungen auf den einer Pflichtverletzung zugrunde liegenden Sachverhalt beziehen.
(2)Absatz 2,Die Verlautbarung ist für den jeweiligen Zuständigkeitsbereich anzuordnen
für Disziplinarverfügungen sowie für Disziplinarerkenntnisse im Kommandantenverfahren von der Disziplinarbehörde, die in erster Instanz entschieden hat, und
für Disziplinarerkenntnisse im Kommissionsverfahren sowie für Urteile, Straferkenntnisse und Strafverfügungen vom Disziplinarvorgesetzten des Betroffenen.
(3)Absatz 3,Die Verlautbarung kann unter Berücksichtigung der Art und Schwere der Pflichtverletzung nach den disziplinären Erfordernissen auf bestimmte Teile oder Personengruppen des Zuständigkeitsbereiches nach Abs. 2 beschränkt werden.Die Verlautbarung kann unter Berücksichtigung der Art und Schwere der Pflichtverletzung nach den disziplinären Erfordernissen auf bestimmte Teile oder Personengruppen des Zuständigkeitsbereiches nach Absatz 2, beschränkt werden.
(4)Absatz 4,Hält die nach Abs. 2 zuständige Disziplinarbehörde die Verlautbarung in einem größeren Bereich zur Aufrechterhaltung der Disziplin für angebracht, so hat diese Behörde bei dem für diesen Bereich zuständigen Vorgesetzten um die Verlautbarung zu ersuchen. Dieser Vorgesetzte hat dem Ersuchen nach Maßgabe des Abs. 1 zu entsprechen.Hält die nach Absatz 2, zuständige Disziplinarbehörde die Verlautbarung in einem größeren Bereich zur Aufrechterhaltung der Disziplin für angebracht, so hat diese Behörde bei dem für diesen Bereich zuständigen Vorgesetzten um die Verlautbarung zu ersuchen. Dieser Vorgesetzte hat dem Ersuchen nach Maßgabe des Absatz eins, zu entsprechen.
(5)Absatz 5,Die Verlautbarung hat ohne Namensnennung des Betroffenen zu enthalten
den der Entscheidung nach Abs. 1 zugrunde liegenden Sachverhalt,den der Entscheidung nach Absatz eins, zugrunde liegenden Sachverhalt,
die verletzten Pflichten und
die verhängte Strafe oder einen Schuldspruch ohne Strafe.
Sie hat auf die für Dienstanweisungen im Bundesheer übliche Art zu erfolgen.
Zuletzt aktualisiert am
09.09.2013
Dokumentnummer
NOR40037558