Rechtstracker.at

§ 8 HDG 2002

Fassungen
24.12.2002 bis 31.12.2013 — BGBl. I Nr. 167/2002 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 801.01.201421.01.2014 § → § aufgehoben
§ 824.12.200231.12.2013 BGBl. I Nr. 167/2002 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Heeresdisziplinargesetz 2002

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 167 aus 2002,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

24.12.2002BGBl. I Nr. 167/2002

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Abkürzung

HDG 2002

Index

43/01 Wehrrecht allgemein

Text

Führungsblätter und Aufbewahrung der Akten

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Nach Eintritt der Rechtskraft einer Disziplinarverfügung oder eines Disziplinarerkenntnisses sind in einem Führungsblatt festzuhalten
    1. Ziffer eins
      die Pflichtverletzung,
    2. Ziffer 2
      die verhängte Disziplinarstrafe oder ein Schuldspruch ohne Strafe und
    3. Ziffer 3
      der Zeitpunkt der Rechtskraft der zugrunde liegenden Entscheidung.
    Bei schriftlichen Disziplinarverfügungen und Disziplinarerkenntnissen dient eine Durchschrift oder Kopie als Führungsblatt. Für Berufssoldaten des Ruhestandes, die nicht mehr wehrpflichtig sind, ist kein Führungsblatt anzulegen.
  2. Absatz 2,Das Führungsblatt ist zu vernichten nach Vollstreckung der verhängten Disziplinarstrafe, frühestens jedoch nach Ablauf
    1. Ziffer eins
      eines Jahres oder,
    2. Ziffer 2
      sofern eine strengere Disziplinarstrafe als eine Geldbuße verhängt wurde, von drei Jahren
    ab Rechtskraft der Disziplinarverfügung oder des Disziplinarerkenntnisses. Dies gilt nicht für Führungsblätter, in denen die Disziplinarstrafe der Entlassung festgehalten wurde.
  3. Absatz 3,Nach Einstellung oder rechtskräftigem Abschluss eines Disziplinarverfahrens sind die Akten über dieses Verfahren unter Verschluss aufzubewahren.

Zuletzt aktualisiert am

09.09.2013

Gesetzesnummer

20002353

Dokumentnummer

NOR40037559