Rechtstracker.at

§ 16 HDG 2002

Fassungen
24.12.2002 bis 31.08.2009 — BGBl. I Nr. 167/2002 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1601.01.201421.01.2014 § → § aufgehoben
§ 1601.09.200931.12.2013 § → § BGBl. I Nr. 85/2009
§ 1624.12.200231.08.2009 BGBl. I Nr. 167/2002 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Heeresdisziplinargesetz 2002

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 167 aus 2002,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 16

Inkrafttretensdatum

24.12.2002BGBl. I Nr. 167/2002

Außerkrafttretensdatum

31.08.2009danach: BGBl. I Nr. 85/2009

Abkürzung

HDG 2002

Index

43/01 Wehrrecht allgemein

Text

Bestellung der Kommissionsmitglieder

Paragraph 16,

  1. Absatz eins,Die Mitglieder der Kommissionen im Disziplinarverfahren sind mit Wirkung vom 1. Jänner eines Kalenderjahres für die Dauer von sechs Jahren zu bestellen. Im Bedarfsfalle sind jedoch die Kommissionen auch während dieser sechs Jahre durch die Bestellung zusätzlicher Mitglieder zu ergänzen.
  2. Absatz 2,Der Bundesminister für Landesverteidigung hat aus dem Kreis der Soldaten, die dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehören, zu bestellen
    1. Ziffer eins
      die Vorsitzenden der Kommissionen im Disziplinarverfahren und deren Stellvertreter und
    2. Ziffer 2
      die Hälfte der weiteren Mitglieder der Kommissionen.
    Zum Vorsitzenden oder Stellvertreter dürfen nur Offiziere in einem unbefristeten öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis bestellt werden. Diese müssen über ausreichende Kenntnisse und Erfahrungen im militärischen Disziplinarwesen verfügen. Der Vorsitzende der Disziplinaroberkommission und dessen Stellvertreter müssen rechtskundig sein.
  3. Absatz 3,Die zweite Hälfte der weiteren Mitglieder der Kommissionen im Disziplinarverfahren ist vom Zentralausschuss beim Bundesministerium für Landesverteidigung aus dem gleichen Personenkreis wie die übrigen weiteren Mitglieder zu bestellen. Bestellt der Zentralausschuss innerhalb eines Monates nach Aufforderung durch den Bundesminister für Landesverteidigung keine oder zu wenige Mitglieder für eine Kommission, so hat der Bundesminister für Landesverteidigung die erforderlichen Mitglieder selbst zu bestellen.
  4. Absatz 4,Zum Mitglied einer Kommission im Disziplinarverfahren darf kein Soldat bestellt werden,
    1. Ziffer eins
      der außer Dienst gestellt ist oder
    2. Ziffer 2
      der, wenn auch nur vorläufig, vom Dienst enthoben ist oder
    3. Ziffer 3
      gegen den ein Disziplinarverfahren eingeleitet wurde, bis zu dessen Einstellung oder rechtskräftigem Abschluss oder
    4. Ziffer 4
      der wegen einer von Amts wegen zu verfolgenden, mit Vorsatz begangenen gerichtlich strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt wurde, bis zu dem Zeitpunkt, ab dem über die Verurteilung keine oder nur beschränkte Auskunft aus dem Strafregister erteilt werden darf, oder
    5. Ziffer 5
      gegen den ein gerichtliches Strafverfahren anhängig ist betreffend eine von Amts wegen zu verfolgende, mit Vorsatz begangene strafbare Handlung oder
    6. Ziffer 6
      für den ein Führungsblatt angelegt ist.

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2009

Gesetzesnummer

20002353

Dokumentnummer

NOR40037567