Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Heeresdisziplinargesetz 2002
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 167/2002Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 167 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 27Paragraph 27
Index
43/01 Wehrrecht allgemein
Text
Parteien
§ 27.Paragraph 27,
(1)Absatz eins,Partei im Disziplinarverfahren ist der Beschuldigte. Im Kommissionsverfahren ist zusätzlich auch der Disziplinaranwalt Partei.
(2)Absatz 2,Der Beschuldigte ist berechtigt, die Beantwortung der an ihn gerichteten Fragen zu verweigern.
(3)Absatz 3,Im Kommissionsverfahren stehen dem Disziplinaranwalt und dem Verdächtigen ab dem jeweiligen Einlangen der Disziplinaranzeige die einer Partei im Disziplinarverfahren zukommenden Rechte zu.
Zuletzt aktualisiert am
09.09.2013
Dokumentnummer
NOR40037578