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§ 34 HDG 2002

Fassungen
24.12.2002 bis 31.12.2007 — BGBl. I Nr. 167/2002 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 3401.01.201421.01.2014 § → § aufgehoben
§ 3401.01.201031.12.2013 § → § BGBl. I Nr. 135/2009
§ 3401.09.200931.12.2009 § → § BGBl. I Nr. 85/2009
§ 3401.01.200831.08.2009 § → § BGBl. I Nr. 17/2008
§ 3424.12.200231.12.2007 BGBl. I Nr. 167/2002 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Heeresdisziplinargesetz 2002

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 167 aus 2002,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 34

Inkrafttretensdatum

24.12.2002BGBl. I Nr. 167/2002

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007danach: BGBl. I Nr. 17/2008

Abkürzung

HDG 2002

Index

43/01 Wehrrecht allgemein

Text

Mitteilungen an die Öffentlichkeit

Paragraph 34, (1) Mitteilungen an die Öffentlichkeit über den Inhalt disziplinarrechtlicher Maßnahmen und eines Disziplinarverfahrens sind, soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt, verboten.

  1. Absatz 2,Der Bundesminister für Landesverteidigung darf, sofern dies militärische Interessen erfordern, veröffentlichen
    1. Ziffer eins
      die Tatsache
      1. Litera a
        der Erstattung einer Disziplinar oder Strafanzeige und
      2. Litera b
        einer Bestrafung nach diesem Bundesgesetz und
    2. Ziffer 2
      die Tatsache und den jeweiligen Stand
      1. Litera a
        einer Sicherungsmaßnahme und
      2. Litera b
        eines Disziplinarverfahrens.
  2. Absatz 3,Eine Person, gegen die eine Disziplinaranzeige erstattet oder ein Disziplinarverfahren eingeleitet worden ist, darf veröffentlichen die Tatsache
    1. Ziffer eins
      eines rechtskräftigen Beschlusses, ein Disziplinarverfahren nicht einzuleiten, oder
    2. Ziffer 2
      der Einstellung des Kommandantenverfahrens, ausgenommen bei einem Soldaten, der dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehört, wegen
      1. Litera a
        der Erstattung einer Disziplinaranzeige oder eines Antrages auf Einleitung eines Kommissionsverfahrens oder
      2. Litera b
        seines Ausscheidens aus dem Präsenzstand oder
    3. Ziffer 3
      der rechtskräftigen Einstellung des Kommissionsverfahrens.
  3. Absatz 4,Eine Person, über die eine Disziplinarverfügung oder ein Disziplinarerkenntnis rechtskräftig verhängt wurde, darf den Inhalt der jeweiligen Entscheidung insoweit veröffentlichen, als eine solche Veröffentlichung nicht im Spruch ausgeschlossen wird. Diese Veröffentlichung darf nur insoweit ausgeschlossen werden, als dies aus Gründen der Sittlichkeit, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit, der Wahrung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen sowie im Interesse des Schutzes Jugendlicher oder des Privatlebens einer Partei oder von Zeugen geboten ist.
  4. Absatz 5,Die Befugnisse zur Veröffentlichung nach den Absatz 3 und 4 kommen nach dem Tod des Betroffenen auch seiner Ehefrau und seinen Verwandten in auf- und absteigender Linie zu.

Schlagworte

Geschäftsgeheimnis

Gesetzesnummer

20002353

Dokumentnummer

NOR40037585