Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Heeresdisziplinargesetz 2002
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 167/2002Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 167 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 35Paragraph 35
Index
43/01 Wehrrecht allgemein
Text
Ordentliche Rechtsmittel
§ 35.Paragraph 35,
(1)Absatz eins,Ein Einspruch oder eine Berufung ist von der Partei schriftlich oder mündlich bei der Disziplinarbehörde einzubringen, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat. Die Einbringungsfrist beginnt für jede Partei im Falle
der ausschließlich mündlichen Erlassung des Bescheides mit dessen Verkündung und
der schriftlichen Ausfertigung eines mündlichen Bescheides oder der schriftlichen Erlassung eines Bescheides mit der an die Partei erfolgten Zustellung.
(2)Absatz 2,Die Berufungsbehörde hat, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen oder die Sache wegen wesentlicher Mängel des Verfahrens an die Disziplinarbehörde erster Instanz zurückzuverweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Die Berufungsentscheidung ist zu begründen. Gegen die Berufungsentscheidung ist keine weitere Berufung zulässig.
(3)Absatz 3,Auf Grund einer ausschließlich vom Beschuldigten oder zu seinen Gunsten erhobenen Berufung darf keine strengere Strafe verhängt werden als in der angefochtenen Entscheidung.
Zuletzt aktualisiert am
09.09.2013
Dokumentnummer
NOR40037586