Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Heeresdisziplinargesetz 2002
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 167/2002Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 167 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 41Paragraph 41
Index
43/01 Wehrrecht allgemein
Text
Verfahren
§ 41.Paragraph 41,
(1)Absatz eins,Auf das Verfahren über die vorläufige Dienstenthebung sind die Bestimmungen über das abgekürzte Verfahren im Kommandantenverfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass
dieses Verfahren auch ohne Vorliegen der hiefür normierten Voraussetzungen zulässig ist und
im Falle des § 39 Abs. 1 Z 2 die Gefährdung des Ansehens des Amtes oder wesentlicher Interessen des Dienstes zu begründen ist.im Falle des Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer 2, die Gefährdung des Ansehens des Amtes oder wesentlicher Interessen des Dienstes zu begründen ist.
(2)Absatz 2,Auf das Verfahren über die Dienstenthebung und über die Verminderung oder Aufhebung der Bezugskürzung sind die Bestimmungen über das Kommissionsverfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass
ein Einleitungs und ein Verhandlungsbeschluss nicht erforderlich sind und
eine mündliche Verhandlung nur durchzuführen ist, wenn dies im Interesse der Beschleunigung und Vereinfachung des Verfahrens gelegen ist.
(3)Absatz 3,Gegen die Entscheidung über eine vorläufige Dienstenthebung ist kein Rechtsmittel zulässig. Berufungen gegen die Entscheidung über
eine Dienstenthebung oder
eine Verminderung oder Aufhebung der Bezugskürzung
haben keine aufschiebende Wirkung. Über die Berufung hat die Disziplinaroberkommission ohne mündliche Verhandlung spätestens innerhalb eines Monates nach deren Einlangen zu entscheiden.
Zuletzt aktualisiert am
09.09.2013
Dokumentnummer
NOR40037592