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§ 41 HDG 2002

Fassungen
24.12.2002 bis 31.12.2013 — BGBl. I Nr. 167/2002 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 4101.01.201421.01.2014 § → § aufgehoben
§ 4124.12.200231.12.2013 BGBl. I Nr. 167/2002 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Heeresdisziplinargesetz 2002

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 167 aus 2002,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 41

Inkrafttretensdatum

24.12.2002BGBl. I Nr. 167/2002

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Abkürzung

HDG 2002

Index

43/01 Wehrrecht allgemein

Text

Verfahren

Paragraph 41,

  1. Absatz eins,Auf das Verfahren über die vorläufige Dienstenthebung sind die Bestimmungen über das abgekürzte Verfahren im Kommandantenverfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass
    1. Ziffer eins
      dieses Verfahren auch ohne Vorliegen der hiefür normierten Voraussetzungen zulässig ist und
    2. Ziffer 2
      im Falle des Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer 2, die Gefährdung des Ansehens des Amtes oder wesentlicher Interessen des Dienstes zu begründen ist.
  2. Absatz 2,Auf das Verfahren über die Dienstenthebung und über die Verminderung oder Aufhebung der Bezugskürzung sind die Bestimmungen über das Kommissionsverfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass
    1. Ziffer eins
      ein Einleitungs und ein Verhandlungsbeschluss nicht erforderlich sind und
    2. Ziffer 2
      eine mündliche Verhandlung nur durchzuführen ist, wenn dies im Interesse der Beschleunigung und Vereinfachung des Verfahrens gelegen ist.
  3. Absatz 3,Gegen die Entscheidung über eine vorläufige Dienstenthebung ist kein Rechtsmittel zulässig. Berufungen gegen die Entscheidung über
    1. Ziffer eins
      eine Dienstenthebung oder
    2. Ziffer 2
      eine Verminderung oder Aufhebung der Bezugskürzung
    haben keine aufschiebende Wirkung. Über die Berufung hat die Disziplinaroberkommission ohne mündliche Verhandlung spätestens innerhalb eines Monates nach deren Einlangen zu entscheiden.

Zuletzt aktualisiert am

09.09.2013

Gesetzesnummer

20002353

Dokumentnummer

NOR40037592