Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Heeresdisziplinargesetz 2002
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 167/2002Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 167 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 42Paragraph 42
Index
43/01 Wehrrecht allgemein
Text
Dienstenthebung von Soldaten im Präsenzdienst
§ 42.Paragraph 42,
Auf Soldaten, die Präsenzdienst leisten, sind die §§ 39 bis 41 nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen anzuwenden: Auf Soldaten, die Präsenzdienst leisten, sind die Paragraphen 39 bis 41 nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen anzuwenden:
Wahrzunehmen sind die Aufgaben
des Disziplinarvorgesetzten vom Einheitskommandanten,
der Disziplinarkommission vom Disziplinarvorgesetzten und
der Disziplinaroberkommission vom Bundesminister für Landesverteidigung.
Ist der Soldat zum Zeitpunkt des Eintrittes der Voraussetzungen für die vorläufige Dienstenthebung nach § 39 Abs. 1 der Befehlsgewalt seines Einheitskommandanten nicht unterstellt, so tritt an die Stelle dieses Organes der dem Soldaten zu diesem Zeitpunkt vorgesetzte Kommandant nach § 12.Ist der Soldat zum Zeitpunkt des Eintrittes der Voraussetzungen für die vorläufige Dienstenthebung nach Paragraph 39, Absatz eins, der Befehlsgewalt seines Einheitskommandanten nicht unterstellt, so tritt an die Stelle dieses Organes der dem Soldaten zu diesem Zeitpunkt vorgesetzte Kommandant nach Paragraph 12,
Bei Soldaten, die den Grundwehrdienst oder im Anschluss an diesen den Aufschubpräsenzdienst leisten, tritt hinsichtlich der Bezugskürzung an die Stelle der Dienstbezüge die Bemessungsgrundlage für die Geldbuße.
Dem Disziplinaranwalt kommt kein Antragsrecht hinsichtlich der Verminderung oder Aufhebung einer Bezugskürzung zu.
Auf das Verfahren über die Dienstenthebung und über die Verminderung oder Aufhebung der Bezugskürzung sind die Bestimmungen über das ordentliche Verfahren im Kommandantenverfahren anzuwenden.
Mit Rechtskraft der Verfügung einer Dienstenthebung gilt der Soldat als vorzeitig aus dem Präsenzdienst entlassen.
Zuletzt aktualisiert am
05.10.2009
Dokumentnummer
NOR40037593