Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Heeresdisziplinargesetz 2002
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 167/2002Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 167 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 59Paragraph 59
Index
43/01 Wehrrecht allgemein
Text
Zuständigkeit
§ 59.Paragraph 59,
(1)Absatz eins,Zur Entscheidung über Pflichtverletzungen von Soldaten sind zuständig
in erster Instanz
der Einheitskommandant für die Verhängung von Verweis oder Geldbuße oder Ausgangsverbot bis zu sieben Tagen,
der Disziplinarvorgesetzte für alle Strafen und
in zweiter Instanz
der Disziplinarvorgesetzte oder,
sofern dieses Organ in erster Instanz entschieden hat, dessen nächsthöherer Vorgesetzter.
(2)Absatz 2,Zur Entscheidung über Pflichtverletzungen von Wehrpflichtigen des Miliz und Reservestandes sind zuständig
in erster Instanz der Disziplinarvorgesetzte und
in zweiter Instanz dessen nächsthöherer Vorgesetzter.
Zuletzt aktualisiert am
09.09.2013
Dokumentnummer
NOR40037610