Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Heeresdisziplinargesetz 2002
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 167/2002Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 167 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 70Paragraph 70
Index
43/01 Wehrrecht allgemein
Text
Verteidigung
§ 70.Paragraph 70,
Im Kommissionsverfahren ist § 28 mit folgenden Maßgaben anzuwenden: Im Kommissionsverfahren ist Paragraph 28, mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
Der auf Verlangen des Beschuldigten als Verteidiger zu bestellende Soldat ist vom Bundesminister für Landesverteidigung zu bestellen.
Soldaten, die zum Mitglied einer Kommission im Disziplinarverfahren oder zum Disziplinaranwalt oder zu dessen Stellvertreter bestellt sind, dürfen die Verteidigung für die Dauer dieser Bestellung nicht übernehmen.
Personen, die in einem Disziplinarverfahren zum Schriftführer herangezogen werden, dürfen in diesem Verfahren für die Dauer dieser Heranziehung die Verteidigung nicht übernehmen.
Zuletzt aktualisiert am
05.10.2009
Dokumentnummer
NOR40037621