Rechtstracker.at

§ 74 HDG 2002

Fassungen
24.12.2002 bis 31.12.2013 — BGBl. I Nr. 167/2002 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 7401.01.201421.01.2014 § → § aufgehoben
§ 7424.12.200231.12.2013 BGBl. I Nr. 167/2002 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Heeresdisziplinargesetz 2002

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 167 aus 2002,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 74

Inkrafttretensdatum

24.12.2002BGBl. I Nr. 167/2002

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Abkürzung

HDG 2002

Index

43/01 Wehrrecht allgemein

Text

Mündliche Verhandlung

Paragraph 74,

  1. Absatz eins,Erscheint der Beschuldigte zur mündlichen Verhandlung trotz ordnungsgemäß zugestellter Ladung nicht, so darf auch in seiner Abwesenheit verhandelt werden, wenn
    1. Ziffer eins
      er in der Ladung hierüber ausdrücklich in Kenntnis gesetzt wurde und
    2. Ziffer 2
      eine hinreichende Klärung des Sachverhaltes ohne seine Anwesenheit möglich erscheint.
  2. Absatz 2,Auf Verlangen des Beschuldigten dürfen bei der mündlichen Verhandlung als Vertrauenspersonen anwesend sein insgesamt bis zu drei
    1. Ziffer eins
      Soldaten oder
    2. Ziffer 2
      Wehrpflichtige des Miliz oder Reservestandes, die einen höheren Dienstgrad als Rekrut führen, oder
    3. Ziffer 3
      Mitglieder des für den Beschuldigten zuständigen Organes der Personalvertretung.
  3. Absatz 3,Die mündliche Verhandlung hat mit der Verlesung des Verhandlungsbeschlusses zu beginnen. Sodann ist der Beschuldigte zu vernehmen. Nach dieser Vernehmung sind die Beweise in der vom Senatsvorsitzenden bestimmten Reihenfolge aufzunehmen. Die Parteien haben das Recht, Beweisanträge zu stellen. Über die Berücksichtigung dieser Anträge hat der Senatsvorsitzende zu entscheiden. Die übrigen Senatsmitglieder haben jedoch das Recht, eine Beschlussfassung des Senates über die Berücksichtigung der Beweisanträge zu verlangen. Gegen die Entscheidung des Vorsitzenden oder des Senates über Beweisanträge ist kein abgesondertes Rechtsmittel zulässig.
  4. Absatz 4,Der Vorsitzende ist berechtigt, die mündliche Verhandlung nach Notwendigkeit zu unterbrechen oder zu vertagen.
  5. Absatz 5,Nach Abschluss des Beweisverfahrens ist dem Disziplinaranwalt das Wort zu erteilen. Der Disziplinaranwalt hat unter Bedachtnahme auf die Ergebnisse der Beweiserhebung seine Anträge zu stellen und zu begründen. Nach dem Disziplinaranwalt ist dem Verteidiger und anschließend dem Beschuldigten das Wort zu erteilen. Hat der Disziplinaranwalt auf deren Wortmeldungen etwas zu erwidern, so hat der Beschuldigte jedenfalls das Schlusswort. Anschließend hat sich der Senat zur Beratung zurückzuziehen.
  6. Absatz 6,Wurde eine mündliche Verhandlung vertagt, so hat der Vorsitzende bei der Fortsetzung der Verhandlung die wesentlichen Vorgänge der vertagten Verhandlung nach dem Protokoll und den sonst zu berücksichtigenden Akten mündlich vorzutragen. Die Verhandlung ist jedoch zu wiederholen, wenn sich die Zusammensetzung des Senates geändert hat oder seit der Vertagung mehr als sechs Monate verstrichen sind.
  7. Absatz 7,Über die mündliche Verhandlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das zu enthalten hat
    1. Ziffer eins
      die Namen der Anwesenden,
    2. Ziffer 2
      eine Darstellung des Ganges der Verhandlung in allen wesentlichen Punkten,
    3. Ziffer 3
      zu jeder im Verhandlungsbeschluss enthaltenen Anschuldigung die Entscheidung über Freispruch oder Schuldspruch und
    4. Ziffer 4
      im Falle eines Schuldspruches die verhängte Strafe oder einen Schuldspruch ohne Strafe.
    Wird ein Schallträger verwendet, so sind in Vollschrift im Protokoll festzuhalten die Angaben nach Paragraph 14, Absatz 2, AVG über eine Niederschrift sowie die Feststellung, dass für den übrigen Teil der Verhandlungsschrift ein Schallträger verwendet wurde. Auf Verlangen einer Partei ist die Aufnahme wiederzugeben. Das Protokoll ist vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterfertigen. Der Schallträger ist in die Akten über das Disziplinarverfahren aufzunehmen.

Zuletzt aktualisiert am

09.09.2013

Gesetzesnummer

20002353

Dokumentnummer

NOR40037625