Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Heeresdisziplinargesetz 2002
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 167/2002Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 167 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 78Paragraph 78
Index
43/01 Wehrrecht allgemein
Text
3. Hauptstück
Vollstreckung und Wirkungen von Disziplinarstrafen
Veranlassung und Zeitpunkt der Vollstreckung
§ 78.Paragraph 78,
(1)Absatz eins,Nach Eintritt der Rechtskraft der Disziplinarverfügung oder des Disziplinarerkenntnisses ist die Vollstreckung der Disziplinarstrafe zu veranlassen. Diese Veranlassung obliegt der Disziplinarbehörde, die in letzter Instanz entschieden hat, im Kommissionsverfahren dem Senatsvorsitzenden.
(2)Absatz 2,Disziplinarstrafen sind unverzüglich nach Eintritt der Rechtskraft der Disziplinarverfügung oder des Disziplinarerkenntnisses zu vollstrecken.
Zuletzt aktualisiert am
09.09.2013
Dokumentnummer
NOR40037629