Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Heeresdisziplinargesetz 2002
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 167/2002Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 167 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 83Paragraph 83
Index
43/01 Wehrrecht allgemein
Text
Disziplinarstrafen
§ 83.Paragraph 83,
(1)Absatz eins,Disziplinarstrafen für alle Soldaten sind
der Disziplinararrest und
die Unfähigkeit zur Beförderung und die Degradierung.
(2)Absatz 2,Auf die Disziplinarstrafen nach Abs. 1 Z 2, 3 und 6 sind die §§ 46 bis 49 mit folgenden Maßgaben anzuwenden:Auf die Disziplinarstrafen nach Absatz eins, Ziffer 2, 3 und 6 sind die Paragraphen 46 bis 49 mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
Das zulässige Höchstausmaß beträgt für die Disziplinarstrafe
der Geldbuße 20 vH der jeweiligen Bemessungsgrundlage und
des Ausgangsverbotes 21 Tage.
Die Unfähigkeit zur Beförderung und die Degradierung bewirken zusätzlich zu den Rechtsfolgen nach § 48Die Unfähigkeit zur Beförderung und die Degradierung bewirken zusätzlich zu den Rechtsfolgen nach Paragraph 48
für Beamte die Entlassung aus dem Dienstverhältnis sowie den Entfall einer Abfertigung,
für Vertragsbedienstete die Auflösung des Dienstverhältnisses und das Erlöschen aller Ansprüche aus dem Dienstverhältnis,
für Zeitsoldaten die vorzeitige Entlassung aus diesem Wehrdienst ohne Erstattungspflicht für vorzeitig ausgeschiedene Zeitsoldaten mit einem Verpflichtungszeitraum von mindestens einem Jahr nach § 45 Abs. 5 HGG 2001 sowie den Entfall einer Treueprämie undfür Zeitsoldaten die vorzeitige Entlassung aus diesem Wehrdienst ohne Erstattungspflicht für vorzeitig ausgeschiedene Zeitsoldaten mit einem Verpflichtungszeitraum von mindestens einem Jahr nach Paragraph 45, Absatz 5, HGG 2001 sowie den Entfall einer Treueprämie und
für Bestrafte nach lit. a bis c, sofern sie noch wehrpflichtig sind, den Beginn des Einsatzpräsenzdienstes mit dem Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses oder des Wehrdienstes als Zeitsoldat.für Bestrafte nach Litera a bis c, sofern sie noch wehrpflichtig sind, den Beginn des Einsatzpräsenzdienstes mit dem Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses oder des Wehrdienstes als Zeitsoldat.
Hinsichtlich der Ersatzgeldstrafe nach § 49 tritt an die StelleHinsichtlich der Ersatzgeldstrafe nach Paragraph 49, tritt an die Stelle
der Entlassung aus dem Präsenzdienst jede Beendigung eines Wehrdienstes und
der Bezüge nach § 46 Abs. 2 die jeweilige Bemessungsgrundlage für die Geldbuße.der Bezüge nach Paragraph 46, Absatz 2, die jeweilige Bemessungsgrundlage für die Geldbuße.
(3)Absatz 3,Die Disziplinarhaft besteht in der Abschließung des Bestraften in einem Haftraum während der gesamten Strafdauer, soweit er nicht am Dienst teilnimmt. Diese Strafe ist mindestens für einen Tag, höchstens für 14 Tage zu verhängen. Als Tag gilt dabei ein Zeitraum von 24 Stunden.
(4)Absatz 4,Der Disziplinararrest besteht in der Abschließung des Bestraften in einem Arrestraum während der gesamten Strafdauer. Diese Strafe ist mindestens für einen Tag, höchstens für 14 Tage zu verhängen. Als Tag gilt dabei ein Zeitraum von 24 Stunden.
(5)Absatz 5,Die Disziplinarhaft und der Disziplinararrest dürfen nur verhängt werden
bei besonderer Schwere der Pflichtverletzung oder
bei Pflichtverletzungen, die unter besonders erschwerenden Umständen begangen wurden.
(6)Absatz 6,Die Hafttauglichkeit des Bestraften ist durch ärztliche Untersuchung zu prüfen
vor Antritt einer Disziplinarhaft oder eines Disziplinararrestes und
während deren Vollstreckung in angemessenen Zeitabständen und bei dringendem Bedarf.
Hinsichtlich der Anhaltung im Haftraum ist § 44 anzuwenden. Während der Vollstreckung einer Disziplinarhaft an dienstfreien Tagen und eines Disziplinararrestes ist dem Bestraften täglich Gelegenheit zur Bewegung im Freien in der Dauer von einer Stunde zu geben.Hinsichtlich der Anhaltung im Haftraum ist Paragraph 44, anzuwenden. Während der Vollstreckung einer Disziplinarhaft an dienstfreien Tagen und eines Disziplinararrestes ist dem Bestraften täglich Gelegenheit zur Bewegung im Freien in der Dauer von einer Stunde zu geben.
(7)Absatz 7,Die Vollstreckung einer Disziplinarhaft oder eines Disziplinararrestes ist auf Anordnung des Einheitskommandanten bis zum Wegfall des Vollstreckungshindernisses aufzuschieben oder zu unterbrechen, sofern
der Bestrafte haftuntauglich ist oder
geeignete Hafträume fehlen oder
die Erfordernisse des Einsatzes der Vollstreckung entgegenstehen.
(8)Absatz 8,Die Bestimmungen über die Ersatzgeldstrafe nach § 49 sowie nach Abs. 2 Z 3 sind auch hinsichtlich der Disziplinarhaft und des Disziplinararrestes anzuwenden. Die Ersatzgeldstrafe beträgt folgenden Hundertsatz der jeweiligen Bemessungsgrundlage:Die Bestimmungen über die Ersatzgeldstrafe nach Paragraph 49, sowie nach Absatz 2, Ziffer 3, sind auch hinsichtlich der Disziplinarhaft und des Disziplinararrestes anzuwenden. Die Ersatzgeldstrafe beträgt folgenden Hundertsatz der jeweiligen Bemessungsgrundlage:
30 vH, zuzüglich 10 vH für jeden Tag einer Disziplinarhaft und
30 vH, zuzüglich 15 vH für jeden Tag eines Disziplinararrestes.
Zuletzt aktualisiert am
09.09.2013
Dokumentnummer
NOR40037634