Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Verbote, Beschränkungen teil- und vollfluorierter Kohlenwasserstoffe und Schwefelhexafluorid
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 447/2002Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 447 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
III. Abschnittrömisch drei. Abschnitt
Teilfluorierte Kohlenwasserstoffe (HFKW) und vollfluorierte
Kohlenwasserstoffe (FKW)
A. Kälte- und Kühlmittel
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Vorbehaltlich der Abs. 2 bis 5 ist die Verwendung von vollfluorierten Kohlenwasserstoffen (FKW) und teilfluorierten Kohlenwasserstoffen (HFKW) als Kälte- und Kühlmittel verboten.Vorbehaltlich der Absatz 2 bis 5 ist die Verwendung von vollfluorierten Kohlenwasserstoffen (FKW) und teilfluorierten Kohlenwasserstoffen (HFKW) als Kälte- und Kühlmittel verboten.
(2)Absatz 2,Die Verwendung von teilfluorierten Kohlenwasserstoffen (HFKW) als Kältemittel ist für folgende Einsatzbereiche erlaubt:
bis zum 31. Dezember 2007
in nicht in lit. b und c genannten Anlagen und Geräten,in nicht in Litera b und c genannten Anlagen und Geräten,
in Klimageräten und Kühl- und Gefriergeräten, einschließlich in Haushaltskühlgeräten und -gefriergeräten; über den 1. Jänner 2008 hinaus ist jedoch die Verwendung von teilfluorierten Kohlenwasserstoffen (HFKW) als Kältemittel dann für die vorgenannten Geräte zulässig, wenn diese für die Ausfuhr bestimmt sind.
in mobilen Kälteanlagen und mobilen Klimaanlagen; über den 1. Jänner 2008 hinaus ist jedoch die Verwendung von teilfluorierten Kohlenwasserstoffen (HFKW) als Kältemittel dann für die vorgenannten Anlagen zulässig, wenn diese für die Ausfuhr bestimmt sind.
(3)Absatz 3,Die Verwendung von vollfluorierten Kohlenwasserstoffen (FKW) als Kühlmittel zur Direktkontaktkühlung von Hochleistungselektronik ist weiterhin zulässig; dies gilt auch für die Instandhaltung und Wartung von solchen Geräten und Anlagen.
(4)Absatz 4,Die Verwendung von vollfluorierten Kohlenwasserstoffen (FKW) und teilfluorierten Kohlenwasserstoffen (HFKW) als Kältemittel ist zur Instandhaltung und Wartung von Geräten und Anlagen im Sinne der Abs. 1 und 2 weiterhin dann zulässig, wenn alle nachgenannten Voraussetzungen vorliegen:Die Verwendung von vollfluorierten Kohlenwasserstoffen (FKW) und teilfluorierten Kohlenwasserstoffen (HFKW) als Kältemittel ist zur Instandhaltung und Wartung von Geräten und Anlagen im Sinne der Absatz eins und 2 weiterhin dann zulässig, wenn alle nachgenannten Voraussetzungen vorliegen:
Diese Geräte und Anlagen waren zu den obfestgelegten Zeitpunkten (Abs. 1 oder 2) mit diesen Stoffen bereits befüllt,Diese Geräte und Anlagen waren zu den obfestgelegten Zeitpunkten (Absatz eins, oder 2) mit diesen Stoffen bereits befüllt,
diese Geräte und Anlagen waren zu den obfestgelegten Zeitpunkten (Abs. 1 oder 2) bereits in Betrieb unddiese Geräte und Anlagen waren zu den obfestgelegten Zeitpunkten (Absatz eins, oder 2) bereits in Betrieb und
ein Umbau dieser Geräte und Anlagen ist zur Verwendung anderer Kältemittel technisch nicht möglich oder der damit verbundene Aufwand steht außer Verhältnis zur erzielbaren Gefahrenminderung.
(5)Absatz 5,Die Verwendung von vollfluorierten Kohlenwasserstoffen (FKW) als Kühlmittel ist zur Instandhaltung und Wartung von Geräten und Anlagen im Sinne des Abs. 1 weiterhin dann zulässig, wenn alle nachgenannten Voraussetzungen vorliegen:Die Verwendung von vollfluorierten Kohlenwasserstoffen (FKW) als Kühlmittel ist zur Instandhaltung und Wartung von Geräten und Anlagen im Sinne des Absatz eins, weiterhin dann zulässig, wenn alle nachgenannten Voraussetzungen vorliegen:
Diese Geräte und Anlagen waren zum obfestgelegten Zeitpunkt (Abs. 1) mit diesen Stoffen bereits befüllt,Diese Geräte und Anlagen waren zum obfestgelegten Zeitpunkt (Absatz eins,) mit diesen Stoffen bereits befüllt,
diese Geräte und Anlagen waren zum obfestgelegten Zeitpunkt (Abs. 1) bereits zulässig in Betrieb unddiese Geräte und Anlagen waren zum obfestgelegten Zeitpunkt (Absatz eins,) bereits zulässig in Betrieb und
ein Umbau dieser Geräte und Anlagen ist zur Verwendung anderer Kühlmittel technisch nicht möglich oder der damit verbundene Aufwand steht außer Verhältnis zur erzielbaren Gefahrenminderung.
(6)Absatz 6,Das Herstellen, der Bezug aus einem EWR-Vertragsstaat und das In-Verkehr-Setzen von teilfluorierten und vollfluorierten Kohlenwasserstoffen (HFKW) für die im Abs. 1 bis 3 genannten Einsatzbereiche ist ab dem Datum des In-Kraft-Tretens der jeweiligen Verwendungsbeschränkung verboten. Für die Instandhaltung und Wartung (Abs. 3 bis 5) von vor dem Zeitpunkt der Verwendungsbeschränkung bereits zulässig in Betrieb befindliche Geräte und Anlagen dürfen teilfluorierte Kohlenwasserstoffe (HFKW) und vollfluorierte Kohlenwasserstoffe (FKW) in dem hiefür erforderlichen Ausmaß weiterhin hergestellt, aus einem EWR-Vertragsstaat bezogen oder in Verkehr gesetzt werden, sofern der Verwender gegenüber dem Abgeber dies glaubhaft macht.Das Herstellen, der Bezug aus einem EWR-Vertragsstaat und das In-Verkehr-Setzen von teilfluorierten und vollfluorierten Kohlenwasserstoffen (HFKW) für die im Absatz eins bis 3 genannten Einsatzbereiche ist ab dem Datum des In-Kraft-Tretens der jeweiligen Verwendungsbeschränkung verboten. Für die Instandhaltung und Wartung (Absatz 3 bis 5) von vor dem Zeitpunkt der Verwendungsbeschränkung bereits zulässig in Betrieb befindliche Geräte und Anlagen dürfen teilfluorierte Kohlenwasserstoffe (HFKW) und vollfluorierte Kohlenwasserstoffe (FKW) in dem hiefür erforderlichen Ausmaß weiterhin hergestellt, aus einem EWR-Vertragsstaat bezogen oder in Verkehr gesetzt werden, sofern der Verwender gegenüber dem Abgeber dies glaubhaft macht.
(7)Absatz 7,Von der jeweiligen Verwendungsbeschränkung gemäß den Abs. 1 bis 3 kann der Landeshauptmann auf Antrag eines Herstellers von Geräten oder Errichters von Anlagen eine nicht länger als auf zwei Jahre befristete Ausnahme genehmigen, sofern nachgewiesen wird, dass die Verwendung von vollfluorierten Kohlenwasserstoffen (FKW) oder teilfluorierten Kohlenwasserstoffen (HFKW) in einer bestimmten Anwendung aus technischen Gründen erforderlich ist und Substitute oder andere Verfahren nach dem Stand der Technik nicht verfügbar sind. Eine Verlängerung der Ausnahme auf weitere zwei Jahre ist zulässig. Für die genehmigten Zwecke dürfen die hiefür erforderlichen Mengen von vollfluorierten Kohlenwasserstoffen (FKW) oder teilfluorierten Kohlenwasserstoffen (HFKW) von einem dem Landeshauptmann vom Antragsteller bekannt zu gebenden Unternehmen hergestellt, in Verkehr gesetzt oder bezogen werden.Von der jeweiligen Verwendungsbeschränkung gemäß den Absatz eins bis 3 kann der Landeshauptmann auf Antrag eines Herstellers von Geräten oder Errichters von Anlagen eine nicht länger als auf zwei Jahre befristete Ausnahme genehmigen, sofern nachgewiesen wird, dass die Verwendung von vollfluorierten Kohlenwasserstoffen (FKW) oder teilfluorierten Kohlenwasserstoffen (HFKW) in einer bestimmten Anwendung aus technischen Gründen erforderlich ist und Substitute oder andere Verfahren nach dem Stand der Technik nicht verfügbar sind. Eine Verlängerung der Ausnahme auf weitere zwei Jahre ist zulässig. Für die genehmigten Zwecke dürfen die hiefür erforderlichen Mengen von vollfluorierten Kohlenwasserstoffen (FKW) oder teilfluorierten Kohlenwasserstoffen (HFKW) von einem dem Landeshauptmann vom Antragsteller bekannt zu gebenden Unternehmen hergestellt, in Verkehr gesetzt oder bezogen werden.
(8)Absatz 8,Für die Inanspruchnahme einer Ausnahme vom Verwendungsverbot des Abs. 2 Z 1 lit. a kann dann die Vorlage eines Gutachtens gemäß Abs. 7 entfallen, wenn die in diesen Anlagen und Geräten im Primärkreislauf eingesetzte Füllmenge an Kältemitteln, die teilfluorierte Kohlenwasserstoffe (HFKW) enthalten, 20 kg nicht überschreitet.Für die Inanspruchnahme einer Ausnahme vom Verwendungsverbot des Absatz 2, Ziffer eins, Litera a, kann dann die Vorlage eines Gutachtens gemäß Absatz 7, entfallen, wenn die in diesen Anlagen und Geräten im Primärkreislauf eingesetzte Füllmenge an Kältemitteln, die teilfluorierte Kohlenwasserstoffe (HFKW) enthalten, 20 kg nicht überschreitet.
(9)Absatz 9,Zum Bezug oder zur Abgabe teilfluorierter Kohlenwasserstoffe (HFKW) und vollfluorierter Kohlenwasserstoffe (FKW) zur Befüllung oder Nachfüllung als Kälte- oder Kühlmittel sind nur zur Ausübung von einschlägigen Gewerben berechtigte Gewerbetreibende im Umfang ihrer jeweiligen Bewilligung oder Konzession befugt.
(10)Absatz 10,Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat im Jahr 2005 für die in den Abs. 2 und 3 genannten Bereiche zu überprüfen, ob gemäß dem Stand der Technik eine Änderung der festgelegten Fristen und inwieweit Ausnahmen erforderlich sind.Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat im Jahr 2005 für die in den Absatz 2 und 3 genannten Bereiche zu überprüfen, ob gemäß dem Stand der Technik eine Änderung der festgelegten Fristen und inwieweit Ausnahmen erforderlich sind.
Schlagworte
Kältemittel, Kühlgerät, Haushaltsgefriergerät
Zuletzt aktualisiert am
12.09.2018
Dokumentnummer
NOR40037752