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§ 12 HFKW-FKW-SF6-V

Fassungen
11.12.2002 bis 31.12.2005 — BGBl. II Nr. 447/2002 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1214.07.201825.05.2021 § → § BGBl. II Nr. 179/2018 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 234/2021
§ 1222.06.200713.07.2018 § → § BGBl. II Nr. 139/2007
§ 1201.07.200621.06.2007 § → § BGBl. II Nr. 86/2006
§ 1201.01.200630.06.2006 § → § BGBl. II Nr. 246/2005
§ 1211.12.200231.12.2005 BGBl. II Nr. 447/2002 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Verbote, Beschränkungen teil- und vollfluorierter Kohlenwasserstoffe und Schwefelhexafluorid

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 447 aus 2002,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12

Inkrafttretensdatum

11.12.2002BGBl. II Nr. 447/2002

Außerkrafttretensdatum

31.12.2005danach: BGBl. II Nr. 246/2005

Abkürzung

HFKW-FKW-SF6-V

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

römisch vier. Abschnitt

Löschmittel

Paragraph 12,

  1. Absatz eins,Vorbehaltlich der Absatz 2 und 3 ist die Verwendung von vollfluorierten Kohlenwasserstoffen (FKW) oder teilfluorierten Kohlenwasserstoffen (HFKW) als Löschmittel verboten.
  2. Absatz 2,Die Verwendung von teilfluorierten Kohlenwasserstoffen (HFKW) als Löschmittel ist erlaubt:
    1. Ziffer eins
      bis zum 30. Juni 2003 zur Befüllung von bis zu diesem Zeitpunkt errichteten Brandschutzeinrichtungen und hergestellten Feuerlöschern,
    2. Ziffer 2
      bis zum 30. Juni 2003 ist die Herstellung, der Bezug aus einem EWR-Vertragsstaat und das In-Verkehr-Setzen von Handfeuerlöschern erlaubt,
    3. Ziffer 3
      bis auf weiteres zur Befüllung von nach dem In-Kraft-Treten des entsprechenden Verwendungsverbotes errichteten Anlagen und Feuerlöschern, jedoch nur, wenn das Treibhauspotential (GWP-Wert) der eingesetzten teilfluorierten Kohlenwasserstoffe (HFKW) unter 3 000 liegt:
      1. Litera a
        wenn die Errichtung zum Schutz der Gesundheit von Menschen zwingend erforderlich ist und dieser Schutz nach dem Stand der Technik durch die Verwendung anderer Löschmittel oder anderer Technologien in Verbindung mit anderen brandschutztechnischen Maßnahmen nicht erreicht werden kann;
        diese Voraussetzungen sind durch ein Gutachten einer nach den hiefür in Betracht kommenden Rechtsvorschriften befugten Person oder Stelle dem Landeshauptmann nachzuweisen;
      2. Litera b
        in solchen Einsatzbereichen, die im Anhang (“kritische Verwendungszwecke”) zur HalonbankV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 77 aus 2000,, angeführt sind; diesfalls hat vom Betreiber der Brandschutzeinrichtung eine Mitteilung unter genauer Bezeichnung des “kritischen Verwendungszweckes” an den Landeshauptmann zu erfolgen.
  3. Absatz 3,Die Verwendung von teilfluorierten Kohlenwasserstoffen (HFKW) oder vollfluorierten Kohlenwasserstoffen (FKW) als Löschmittel ist zur Instandhaltung und Wartung von Brandschutzeinrichtungen und Feuerlöschern im Sinne der Absatz eins und 2 weiterhin dann zulässig, wenn alle nachgenannten Voraussetzungen vorliegen:
    1. Ziffer eins
      Diese Brandschutzeinrichtungen und Feuerlöscher zu den obfestgelegten Zeitpunkten (Absatz eins, oder 2) mit diesen Stoffen bereits befüllt waren,
    2. Ziffer 2
      Brandschutzeinrichtungen und Feuerlöscher zu den obfestgelegten Zeitpunkten (Absatz eins, oder 2) bereits zulässig in Betrieb waren und
    3. Ziffer 3
      ein Ersatz durch weniger für Umwelt und Gesundheit gefährliche Löschmittel nach dem Stand der Technik nicht möglich ist.
  4. Absatz 4,Das Herstellen, das In-Verkehr-Setzen und der Bezug aus einem EWR-Vertragsstaat von teilfluorierten Kohlenwasserstoffen (HFKW) und vollfluorierten Kohlenwasserstoffen (FKW) für die im Absatz eins und 2 genannten Verwendungszwecke ist ab dem Datum des In-Kraft-Tretens der jeweiligen Verwendungsbeschränkung verboten.

Zuletzt aktualisiert am

12.09.2018

Gesetzesnummer

20002355

Dokumentnummer

NOR40037760