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Art. 1 § 1 FOnV 2002

Fassungen
20.01.2003 bis 30.12.2003 — BGBl. II Nr. 448/2002
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 1 § 131.12.200328.02.2006 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 97/2006
Art. 1 § 120.01.200330.12.2003 § → § BGBl. II Nr. 448/2002
Art. 1 § 101.02.200219.01.2003 BGBl. II Nr. 46/2002 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

FinanzOnline-Verordnung 2002

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 46 aus 2002, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 448 aus 2002,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

20.01.2003BGBl. II Nr. 448/2002

Außerkrafttretensdatum

30.12.2003

Abkürzung

FOnV 2002

Index

14/03 Abgabenverwaltungsorganisation, 32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht, 32/06 Verkehrsteuern, 37/02 Kreditwesen

Text

Artikel 1

Paragraph eins, (1) Diese Verordnung regelt automationsunterstützte Datenübertragungen in Bezug auf Anbringen (Paragraph 86 a, BAO), Erledigungen (Paragraph 97, Absatz 3, BAO) und Akteneinsicht (Paragraph 90 a, BAO), soweit nicht eigene Vorschriften bestehen.

  1. Absatz 2,Die automationsunterstützte Datenübertragung ist zulässig für
    1. Ziffer eins
      die Akteneinsicht nach Paragraph 90 a, BAO sowie für die damit zusammenhängenden Anbringen und Erledigungen,
    2. Ziffer 2
      die in der Übersicht (Paragraph 7,) bezeichneten Anbringen,
    3. Ziffer 3
      die in der Übersicht (Paragraph 7,) bezeichneten Erledigungen.
  2. Absatz 3,Parteien und deren Vertreter, die an FinanzOnline teilnehmen und dafür von den Abgabenbehörden eine Teilnehmeridentifikation, Benutzeridentifikation und ein persönliches Passwort (PIN) erhalten, haben diese, auch wenn sie selbst bestimmt wurden, sorgfältig zu verwahren, soweit zumutbar Zugriffe darauf zu verhindern und die Weitergabe der Benutzeridentifikation und des persönlichen Passworts (PIN) zu unterlassen. Die Weitergabe der Teilnehmeridentifikation zum Zweck der Einräumung entsprechender Benutzeridentifikationen an andere Personen ist nach näherer Regelung in der Übersicht (Paragraph 7,) zulässig, doch haben die so berechtigten Personen dieselben Sorgfaltspflichten, insbesondere dürfen die Benutzeridentifikation und das persönliche Passwort (PIN) nicht weitergegeben werden. Der Teilnehmer darf jede Benutzeridentifikation jeweils nur einer natürlichen Person zuordnen.
  3. Absatz 4,Ein unter einer bestimmten Teilnehmeridentifikation gestelltes Anbringen gilt unabhängig davon, wer die Übermittlung tatsächlich durchführt, als Anbringen desjenigen, auf den diese Teilnehmeridentifikation ausgestellt worden ist, es sei denn, der Teilnehmer macht glaubhaft, dass das Anbringen trotz Einhaltung seiner Sorgfaltspflichten (Absatz 3,) unter missbräuchlicher Verwendung seiner Teilnehmeridentifikation durch einen Dritten gestellt wurde.
  4. Absatz 5,Ein von einem hiezu Bevollmächtigten elektronisch eingereichtes Anbringen des Vollmachtgebers ist nicht als vom übermittelnden Bevollmächtigten unterschrieben anzusehen.

Gesetzesnummer

20001768

Dokumentnummer

NOR40037768